Ein paar Begrifflichkeiten
Befreiung ist nur dann möglich, wenn grundsätzlich auch Versicherungspflicht festgestellt wird. Befreiung als abhängig Beschäftigter ist eher die Ausnahme.
Einnahmen aus Honorarverträgen ist nicht gleichzusetzen mit dem Arbeitseinkommen (im Sinne der Sozialversicherung) bzw. dem Gewinn (im Sinne des Steuerrechts). Schließlich machen Sie doch neben den Einnahmen noch Ausgaben steuerrechtlich geltend, oder?
Einnahmen, sind nicht die Grundlage einer Beitragsberechnung; weder Sozialbeiträge wie Rente, noch Steuern.
Versicherungsfreiheit besteht dann, wenn dem Grunde nach Versicherungspflicht vorliegt - auf Grund der Art der Beschäftigung/Tätigkeit - aber in Hinblick auf das Arbeitseinkommen/Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten.
Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt derzeit 450 EUR / Monat bzw. 5400 EUR / Kalenderjahr; sowohl bei abhängig Beschäftigten als auch bei selbständig Tätigen.
Das für selbständig Tätige, die einen Honorar ja schließlich selbst aushandeln, auch ein Mindestlohn gilt, quasi ein Mindesthonorar, wäre mir neu.
Bin aber kein Experte was Arbeits- bzw. Zivilrecht betrifft.
"Abgaben" zur Sozialversicherung zahlen Sie nur dann, wenn Sie im jeweiligen Sozialversicherungszweig auch Versicherungspflichtig sind.
Grundlage der "Abgabe" ist das Arbeitseinkommen.
Das muss ja kein Maßstab für Sie sein.
Wenn alle anderen sich unter Wert verkaufen/verhandeln, muss das ja nicht auch auf Sie zutreffen.
Wenn Sie abhängig beschäftigt sind, können Sie sich nicht befreien lassen, es sei den, Sie haben zufällig noch den Beamtenstatus las Lehrer inne, sodass ein anderweitiges Altersabsicherungssystem im Hintergrund besteht.
Sofern Sie selbständig tätig sind, unterliegen Sie als Lehrende/r zumindest der Rentenversicherungspflicht, sofern im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Ob Sie selbständig Tätig oder abhängig beschäftigt sind, kann mit Hilfe eines Statusfeststellungsverfahrens geklärt werden. (**Aber wenn Sie Ihren Auftraggeber/Arbeitgeber dies ankündigen, kann man davon ausgehen, dass ein Arbeitsvertrag/Honorarvertrag nicht zustande kommen wird. Denn wenn im Ergebnis rauskommt, dass Sie und die anderen eigentlich abhängig beschäftigt sind, kann das für die Schule ganz schön teuer werden).
Grundsätzlich prüft die Einzugsstelle (i.d.R. Krankenkasse), ob es sich bei der Arbeit um eine abhängige versicherungspflichtige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit handelt;
Auch die Prüfung durch die "Clearingstelle" ist möglich:
Beachten Sie dazu diesen Link
https://deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeb…
Deutsche Rentenversicherung Bund
- Clearingstelle -
Quedlingburger Str. 5
10589 Berlin
Der Begriff "befreien" bzw. "Befreiung" passt in Ihrer Schilderung irgendwie nicht - zumindest aus rentenrechtlicher Sicht.