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Hauptberuf + 2 Nebengewerbe, eins Versicherungspflichtig, eins nicht

von FY16.02.2024 | 08:16
136 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Guten Tag, Ich bin Hauptberuflich Angestellter. Mit einem Partner habe ich 2021 eine GbR gegründet, welche Versicherungspflichtig ist (Handwerk), jedoch bin ich mit diesem Gewerbe unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze und zahle dementsprechend keine Rentenversicherung. Wie würde die Sache aussehen, wenn ich ein weiteres Nebengewerbe gründe (alleine), welches nicht versicherungspflichtig ist? Werden beide Einnahmen zusammengerechnet und ich komme somit über die Geringfügigkeitsgrenze oder wird jedes Gewerbe für sich betrachtet und es bleibt alles wie es ist? Vielen Dank im Voraus

7 Antworten

kurz und knappam 16.02.2024 | 08:25
Eigentlich ganz einfach: Sie als 'Person' sind derjenige, der ggfs. Versicherungspflichtig ist (und also nicht das 'Gewerbe', das bezahlt keine RV-Beiträge...) Und das wird dann zusammengerechnet. Klären Sie es also bitte mit Ihrer zuständigen DRV, damit nicht plötzlich Beitragsnachzahlungen auf Sie zukommen.
Pech gehabtam 16.02.2024 | 08:32
Das ist ähnlich, wie wenn man zwei Minijobs ausübt, mit denen man in Summe über die 538 Euro-Grenze kommt. Dann sind beide Jobs sozialversicherungspflichtig.
FYam 16.02.2024 | 08:55
Würde dann aber auch heißen, dass wenn ich mit beiden Gewerbe zusammen unter der 500€-Grenze bin, dass ich dann weiterhin nicht bezahlen muss?
kurz und knappam 16.02.2024 | 10:04
Nö. Sie sind ja auch noch Hauptberuflich Angestellt :-) Klären Sie es doch bitte mit Ihrer zuständigen DRV, die kennt Ihre Zahlen, wir hier im Forum nicht.
Werner67am 16.02.2024 | 11:08
Das hängt davon ab, ob man die beiden selbständigen Tätigkeiten steuerlich und organisatorisch eindeutig trennen kann. Wenn eine Trennung möglich ist, dann wird jede Tätigkeit für sich betrachtet.
kurz und knappam 16.02.2024 | 11:37
Man kann jedes Unternehmen steuerlich und organisatorisch trennen. Aber das Unternehmen bezahlt keine Beiträge zur Rentenversicherung. Es kommt also darauf an, 'was' die Person dort tut. Aber die Person ist vom Grunde her erst einmal schon überhaupt Versicherungspflichtig nur 'weil' sie etwas tut. (§2 SGB VI) Und was dann zur Beitragspflicht herangezogen wird, soll dann doch die zuständige DRV entscheiden, dann ist es 'verbindlich'
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