Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo,
Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten werden ergänzend zu einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gezahlt.
Die Haushaltshilfe wird erbracht, wenn Sie Ihren Haushalt auf Grund der Weiterbildung nicht weiterführen können. Zudem darf auch keine andere Person im Haushalt leben, die diesen weiterführen kann. Die Kinder müssen im Haushalt leben. Sie dürfen das 12.Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder müssen behindert und auf Hilfe angewiesen sein.
Da die Kinder das 12 Lebensjahr bereits vollendet haben, ist in diesem Zusammenhang über den zuständigen Kostenträger zu prüfen, ob ein Anspruch auf Kinderbetreuungskosten besteht. Diese können bis zum 18.Lebensjahr übernommen werden.
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