Hallo Sabirne,
mit Ihrer Frage sollten Sie sich an das für Ihren Lebensgefährten zuständige Grundsicherungsamt wenden.
Grundsätzlich ist hier § 43 Absatz 1 SGB XII zu berücksichtigen, darin heißt es unter anderem: "... Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen."
Einige grundsätzliche Informationen zum Thema Grundsicherung finden Sie hier:
Für weitergehende Detailfragen wenden Sie sich bitte an das zuständige Grundsicherungsamt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung