Nach dem BSG-Urteil zur Weiterzahlung von befristeten EM-Renten muss die Rentenhöhe nach dem bei Beginn der weiterzuzahlenden Rente geltenden Recht berechnet werden. Nachzahlungen werden längstens für einen Zeitraum bis zu 4 Jahren vor dem Jahr, in dem der Antrag auf Neuberechnung gestellt wurde, erbracht.