Wird eine selbständige Tätigkeit aufgenommen, ist zunächst im Wege der vorausschauenden Betrachtung durch den Selbständigen zu beurteilen, ob er der Versicherungspflicht unterliegt.
Nach ihrer Beschreibung gehen wir davon aus, dass Sie bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit die Absicht hatten, für mehr als einem Auftraggeber tätig zu sein.
Nach dieser Beurteilung dürften Sie in ihrer Tätigkeit NICHT VERSICHERUNGSPFLICHTIG gewesen sein.
Sollte diese aber bei ihrer Aufnahme so ausgelegt gewesen sein, dass sie dauerhaft nur für einen Auftraggeber tätig sein wollten, lag dem Grunde nach VERSICHERUNGSPFLICHT vor. Allerdings bestand VERSICHERUNGSFREIHEIT, da die Tätigkeit voraussehbar nur im geringfügigen Umfang ausgeübt werden sollte.
Sofern bei Aufnahme der Tätigkeit aber die Verhältnisse so gestaltet waren, dass Sie von einer mehr als geringfügigen Tätigkeit ausgehen mussten, lag VERSICHERUNGSPFLICHT vor, jedoch war u. U. eine BEFREIUNG VON DER VERSICHERUNGSPFLICHT möglich.
Die selbständige Tätigkeit war jedenfalls dann anzuzeigen, wenn grds. VERSICHERUNGSPFLICHT bestand (vgl. § 190a SGB VI: "Selbständig Tätige nach § 2 S. 1 Nr. 1-3 und 9 sind verpflichtet ..."). Die meisten Rentenversicherungsträger sehen die Meldepflicht aber nicht so arg eng, wenn VERSICHERUNGSFREIHEIT besteht. In Zusammenhang mit einer BEFREIUNG AUF ANTRAG hätten sie sich aber jeden Falle melden müssen.
(Hinweis: die jeweilige Betrachtung bleibt maßgebend, auch wenn sich nachfolgend herausstellt, dass die Einschätzung sichnachträglich als falsch herausgestellt haben.)