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Hinterbliebenenabsicherung bei Rürup

von Kerstin S.19.12.2007 | 18:21
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6 Antworten

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Unser Versicherungsmakler rät uns zur Rürup-Rente und sagt, dass ich als Ehefrau automatisch Anspruch auf lebenslange Weiterzahlung dieser Rente habe, falls mein Mann verstirbt. Das sei bei jeder Rürup-Rente vorgeschrieben und müsse daher nicht im Vertrag stehen. Stimmt das?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Nein, das stimmt nicht. Der Versicherungsvertrag kann jedoch mit Hinterbliebenen-Leistungen ausgestattet werden.

5 Antworten

Amadéam 19.12.2007 | 19:58
Von einem Automatismus in Sachen Hinterbliebenenschutz kann keine Rede sein. Dieses Extra muss EXTRA versichert werden und kostet EXTRA Geld. Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. Vertreter kosten Geld und arbeiten auf Provision. Falls ein Abschluss in Frage kommt, dann nur bei einem Direktversicherer ohne kostenaufwändigen auf die Rendite drückenden Vertreterstab. Fragen Sie nach der höchsten GARANTIERTEN Rente. Alles was darüber hinaus versprochen wird ist reine Spekulation oder liegt in Gottes Hand - besser in der Hand der Versicherung, die immer ein Argument für das Nicheinhalten der blumigen Versprechen hinsichtlich der prognostizierten Überschüsse finden wird. http://www.test.de/themen/geldanlage-banken/test/-Ruerup-Vertrag…
Amadéam 19.12.2007 | 20:15
Auch Alternativen zu den staatlichen Fesseln sollte man prüfen. Leibrenten-Verträge sind nur dann ein gutes Geschäft, wenn man kerngesund ist und steinalt wird. http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/artikel/178/68110/print.ht…
Marathonam 05.01.2008 | 01:05
Sehr geehrte Kerstin S., da geht einiges durcheinander: Leistungen des verstorbenen Ehemannes können in der Rürup-Renten - vergleichbar mit der gesetzlichen Rentenversicherung - nur an den Ehegatten oder (kindergeldberechtigte) Kinder ausgezahlt werden (auch vergleichbar mit der Witwen/Waisenrente der GRV). Diese Leistung ist in guten Rürup-Verträgen in der Tat obligatorisch und kostenneutral mitversichert. Das ist aber keinesfalls vorgeschrieben! Sofern eine "Vererbung" an Dritte, z.B. in einer "nicht eheliche Lebengemeinschaft" gewünscht ist, kann das gegen zusätzliche Prämien versichert werden, trifft in Ihrem Fall aber wohl nicht zu. MfG Marathon
kerstin s.am 22.01.2008 | 14:24
danke für die antworten! aber was genau muss denn nun in den verträgen stehen bzw. was darf nicht darin stehen, damit es mit der ehegattenabsicherung glatt geht? gruß kerstin
Marathonam 22.01.2008 | 21:31
Hallo Kerstin S., seit dem 01.01.2008 muß Ihnen der Makler/Vertreter vor der Antragsstellung ein ausführliches Angebot mit allen Versicherungsbedingungen aushändigen. Wenn Sie das vorher in Ruhe lesen, können Sie nichts falsch machen. Im Angebot, in der Tarifbeschreibung und im Bedingungswerk sind die Leistungen im Todesfall beschrieben. Am einfachsten dürfte das im Angebot stehen, dort wird zwischen der Todesfall-Leistung in der Aufschubzeit (= vor Rentenbeginn) und nach Rentenbeginn unterschieden. Dort sollten Sie den Passus finden, daß der Ehepartner und die Kinder (gemäß §42 EStG - solange Kindergeldanspruch besteht) begünstigt sind. Grüße Marathon
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