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Zur Moderatoren-Antwort springenFür die Berechnung der Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gelten auch in einem solchen Fall zunächst einmal die allgemeinen Grundsätze. Das heißt: Die kleine Witwenrente beträgt 25 % und die große Witwenrente 55 % (sofern die Voraussetzungen des Übergangsrechts erfüllt sind: 60 %) einer auf den Todeszeitpunkt des Versicherten - vor Anwendung der Vorschriften über das Zusammentreffen einer solchen Rente mit einer Unfallrente - berechneten Altersrente.
Besteht allerdings dann neben dem Anspruch auf Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch ein solcher auf Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wird die Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur insoweit geleistet, als die Summe beider Renten einen bestimmten Höchstbetrag nicht überschreitet. Dieser Höchstbetrag leitet sich her aus dem von der zuständigen Berufsgenossenschaft ermittelten Jahresarbeitsverdienst (JAV), der der Unfallrente zugrunde liegt. Für die Berechnung des Höchstbetrages gilt dabei folgende Formel:
JAV : 12 x 70 : 100 x Rentenartfaktor (z. B. 0,25 bei einer kleinen Witwenrente).
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