Hallo Helmit,
vermutlich handelt es sich bei Ihnen um die Prüfung des § 303 SGB VI.
Witwerrente besteht bei Ehegatten, die bis zum 31.12.1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrechts abgeben haben, nur, wenn die Verstorbene den Unterhalt der Familie zuletzt überwiegend bestritten hat.
Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, so sollten Sie gegen einen ablehnenden Bescheid des Rentenversicherungsträgers Widerspruch einlegen, damit anhand der neu vorgebrachten Argumente eine erneute Prüfung vorgenommen werden kann.