Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo F.Stern,
zu 1.: Ja, das ist beides korrekt.
Ergänzung zur Halbwaisenrente: Anspruch auf Waisenrente besteht vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, wenn sich die Waise in Ausbildung befindet oder aufgrund einer Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten.
zu 2.: Für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente müssen zusätzlich zu den 60 Beitragsmonaten für die allgemeine Wartezeit in den letzten 5 Jahren für mindesten 36 Monate Pflichtbeiträge entrichtet worden sein. Dies dürfte nach Ihrer Schilderung nicht der Fall sein. Ein Anspruch auf Rehabilitationsleistungen besteht grundsätzlich nicht, abgesehen von medizinischer Rehabilitation in Ausnahmefällen (eine Erwerbsminderung liegt vor oder ist in absehbarer Zeit zu erwarten).
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Nunja, 55-60% von einer Mindestrente ist immerhin mehr als gar nichts. Ob das dann für die hinterbliebene Witwe eine Rolle spielt, wird sie dann sicher selbst entscheiden, wenn es soweit ist. Es gehen davon dann allerdings auch noch KV/PV-Beiträge ab. Oder aber sie hat selbst eine so hohe Rente dann, dass sie ihrem fürsorglich hier nachfragendem Gatten dann ihm 55-60% Ihrer Rente 'gönnt'... ist noch alles offen. In beiden Fällen könnte noch ein Blick in diese Broschüre helfen https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/…Danke für die Antwort. Sie sind bei 1. nur auf die Waisenrente eingegangen. Besteht auch Anspruch auf die Witwenrente?Es besteht ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Dürfte von der Höhe her aber kaum eine Rolle spielen.
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