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Experten-Antwort

Hinterbliebenenrente

von F. Stern31.01.2023 | 15:48
156 Ansichten
4 Antworten

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Guten Tag, ich habe ca. 4,5 Jahre als Angestellter Pflichtbeiträge bei der deutschen Rentenversicherung einbezahlt (von 2003-2008). Danach habe ich noch freiwillige Beiträge für weitere 6 Monate einbezahlt, damit ich die Wartezeit von 5 Jahren voll habe. Dies ist nun einige (ca. 13) Jahre her. Seither habe ich keine weiteren Einzahlungen bei der deutschen Rentenversicherung getätigt. Da ich die Wartezeit erfüllt habe, habe ich auch Anspruch auf eine Altersrente. 1. Wenn ich es richtig nachgelesen habe, haben meine Hinterbliebenen (Ehefrau und kindergeldberechtigte Kinder) auch Anspruch auf eine Witwen- oder Halbwaisenrente, wenn ich versterbe. Ist das richtig? 2. Ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente oder Rehaleistungen habe ich nicht mehr. Ist das korrekt? Freundliche Grüße F. Stern

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo F.Stern,

zu 1.: Ja, das ist beides korrekt.

Ergänzung zur Halbwaisenrente: Anspruch auf Waisenrente besteht vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, wenn sich die Waise in Ausbildung befindet oder aufgrund einer Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten.

zu 2.: Für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente müssen zusätzlich zu den 60 Beitragsmonaten für die allgemeine Wartezeit in den letzten 5 Jahren für mindesten 36 Monate Pflichtbeiträge entrichtet worden sein. Dies dürfte nach Ihrer Schilderung nicht der Fall sein. Ein Anspruch auf Rehabilitationsleistungen besteht grundsätzlich nicht, abgesehen von medizinischer Rehabilitation in Ausnahmefällen (eine Erwerbsminderung liegt vor oder ist in absehbarer Zeit zu erwarten).

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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3 Antworten

F. Sternam 31.01.2023 | 16:32
Danke für die Antwort. Sie sind bei 1. nur auf die Waisenrente eingegangen. Besteht auch Anspruch auf die Witwenrente?
Witweam 31.01.2023 | 19:56
Es besteht ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Dürfte von der Höhe her aber kaum eine Rolle spielen.
Abschlägeam 31.01.2023 | 20:47
Danke für die Antwort. Sie sind bei 1. nur auf die Waisenrente eingegangen. Besteht auch Anspruch auf die Witwenrente?
Es besteht ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Dürfte von der Höhe her aber kaum eine Rolle spielen.
Nunja, 55-60% von einer Mindestrente ist immerhin mehr als gar nichts. Ob das dann für die hinterbliebene Witwe eine Rolle spielt, wird sie dann sicher selbst entscheiden, wenn es soweit ist. Es gehen davon dann allerdings auch noch KV/PV-Beiträge ab. Oder aber sie hat selbst eine so hohe Rente dann, dass sie ihrem fürsorglich hier nachfragendem Gatten dann ihm 55-60% Ihrer Rente 'gönnt'... ist noch alles offen. In beiden Fällen könnte noch ein Blick in diese Broschüre helfen https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/…
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