Hallo F.Stern,
zu 1.: Ja, das ist beides korrekt.
Ergänzung zur Halbwaisenrente: Anspruch auf Waisenrente besteht vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, wenn sich die Waise in Ausbildung befindet oder aufgrund einer Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten.
zu 2.: Für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente müssen zusätzlich zu den 60 Beitragsmonaten für die allgemeine Wartezeit in den letzten 5 Jahren für mindesten 36 Monate Pflichtbeiträge entrichtet worden sein. Dies dürfte nach Ihrer Schilderung nicht der Fall sein. Ein Anspruch auf Rehabilitationsleistungen besteht grundsätzlich nicht, abgesehen von medizinischer Rehabilitation in Ausnahmefällen (eine Erwerbsminderung liegt vor oder ist in absehbarer Zeit zu erwarten).
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung