Bei dem von Ihnen geschilderten Suizid, während der im neuen Hinterbliebenenrecht geforderten Mindestehedauer von einem Jahr, ist die Vermutung der sogenannten Versorgungsehe im Einzelfall zu widerlegen. Der Hinterbliebene hat ggf. die besonderen Umstände für diese Widerlegung darzulegen. Der Tatbestand Suizid löst somit nicht generell einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus. Leiden Versicherte zum Beispiel zum Zeitpunkt der Eheschließung / Begründung einer Lebenspartnerschaft bereits offenkundig an einer lebensbedrohlichen Krankheit und beenden ihr Leben vorzeitig durch einen Suizid, kann dies als bestätigender Umstand der Annahme der Versorgungsehe angesehen werden. Hier eine allgemein gültige Aussage zu treffen ist somit zu pauschal.