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Experten-Antwort

Hinterbliebenenrente: Anrechnung von kurzfristiger Beschäftigung ohne 40 % Pauschalabschlag?

von Ulrike Heusner08.01.2015 | 22:05
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7 Antworten

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Guten Tag, im vergangenen Jahr habe ich 50 Tage lang eine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt. Als Bezieherin einer Hinterbliebenenrente hat die Dt. Rentenversicherung geprüft, ob ich die Hinzuverdienstgrenze überschritten habe. Hätte ich, beschied mir die Rentenversicherung, weil bei einer sozialversicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigung nicht der pauschale Abzug von 40 % berücksichtigt, sondern brutto wie netto veranschlagt würde. Lt. einer Expertenantwort vom 12.9.2009 gilt jedoch: "Der Pauschalabzug von 40% ist trotz der bestehenden Versicherungsfreiheit zu berücksichtigen, so dass z. B. bei monatlich 1000 € brutto nur 600 € "netto" zu berücksichtigen wären." Wo finde ich bitte die gesetzliche Grundlage dafür? Besten Dank für ihre Hilfe! Freundliche Grüße Ulrike Heusner

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 09.01.2015 | 10:09

Bei kurzfristigen Beschäftigungen müssen die 40 Prozent abgezogen werden.

Bitte setzen Sie sich nochmals mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung.

Vermutlich wurde bei Ihnen irrtümlich die Regelung für einen Mini-Job angewandt.

Experten-Antwortam 09.01.2015 | 10:08

Bei kurzfristigen Beschäftigungen müssen die 40 Prozent abgezogen werden.

Bitte setzen Sie sich nochmals mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung.

Vermutlich wurde bei Ihnen irrtümlich die Regelung für einen Mini-Job angewandt.

5 Antworten

W*lfgangam 08.01.2015 | 22:36
Hallo Ulrike Heusner, Link auf diese Quelle/hier im Forum bitte. Und ob es sich tatsächlich um Hinzuverdienst bei Hinterbliebenenrente handelte oder bei AR/EMRT. Gruß w.
Ulrike Heusneram 08.01.2015 | 22:48
Vielen Dank für die schnelle Rückfrage! Hier das Zitat aus diesem Forum - ich hoffe, das hilft Ihnen! Herzlichen Dank und Gruß Ulrike Heusner Beitrag von Moni 13.09.2012 - 09:14 Beitrag geschlossen kurzfristige Beschäftigung / Witwenrente Wird der Lohn aus einer kurzfristigen Beschäftigung als Einkommen auf die Witwenrente angerechnet? Falls ja, in voller Höhe oder wird etwas abgezogen? Danke 13.09.2012 - 12:30 von Experte/in Experten-Antwort RE: kurzfristige Beschäftigung / Witwenrente Grundsätzlich ist auch der Lohn aus einer kurzfristigen Beschäftigung als Arbeitsentgelt bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen. Der Pauschalabzug von 40% ist trotz der bestehenden Versicherungsfreiheit zu berücksichtigen, so dass z. B. bei monatlich 1000 € brutto nur 600 € "netto" zu berücksichtigen wären. Sollten Sie keine weiteren Einkünfte erzielen, lägen Sie damit unter dem derzeit gültigen Freibetrag von 741,05 €.
W*lfgangam 08.01.2015 | 23:11
hmm ...hier ist die aktuelle (?) 'Abzugstabelle', danach sind es auch/noch 40 Abzug %: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Warten Sie bitte die Expertenantwort und/oder andere Beiträge ab und legen Sie dann ggf. Widerspruch gegen den Bescheid der DRV ein. Der rechtliche Weg geht über § 114 SGB 6 auf § 18b SGB 4. Gruß w.
Sozialröchler?am 08.01.2015 | 23:57
Der nach § 18b Abs. 5 S. 1 Nr. 1 SGB IV für dieses Entgelt (Arbeitsentgelt bei wegen Kurzfristigkeit geringfügiger Beschäftigung) zu berücksichtigende Pauschalabzug beläuft sich auf 40 % (Einkommensart 00, nicht 02 und nicht 07). Offenbar wurde hier irrtümlich ein Entgelt für einen Minijob verschlüsselt (Einkommensart 02), bei dem kein Pauschalabzug stattfindet, da der Arbeitnehmer dass Bruttoentgelt in voller Höhe bezieht und der Arbeitgeber die Pauschalabgaben trägt. Für eine kurzfristige versicherungsfreie Beschäftigung gilt das aber nicht. Verweisen Sie auf folgende Tabellen: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Ulrike Heusneram 09.01.2015 | 09:21
@wolfgang Prima! Da danke ich SEHR - das ist eine eindeutige Rechtslage. Als ich selbst recherchiert habe, bin ich bei § 8 SGB IV gerinfgügigen Beschäftigungen gescheitert (klingt wie Satire, ist es aber leider nicht): (2) 1Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. @sozialröchler vielen Dank für die Hilfe :-) !!! Darf ich noch fragen, wo ich in der Tabelle http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… die für mich relevante Verschlüsselung finde? Toll, dass es dieses Forum gibt. Viele Grüße Ulrike Heusner
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