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Experten-Antwort

Hinterbliebenenrente nach Arbeitsunfall

von david n.29.06.2016 | 17:27
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8 Antworten

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Hallo, ich wollte fragen ob ich folgenden Sachverhalt richtig verstanden habe. Situation: Ehepartner verstirbt an Arbeitsunfall und hinterlässt Ehepartner und ein Kind. Unfallversicherung: Nach Sterbevierteljahr Witwenrente in Höhe von 40% und Halbwaisenrente von 20% des Jahresarbeitsverdienstes. Rentenversicherung: Grundsätzlich Anspruch nach Sterbevierteljahr auf große Witwenrente von 55% plus Zuschlag für Kind (neues Recht) und Halbwaisenrente in Höhe von 10% der erreichten Rente des Ehepartners. Da aber Grenzbetrag in beiden Fällen bereits durch Unfallversicherung überschritten wird (Witwenrente 70% mal 55% ist 38,5% und Halbwaisenrente 70% mal 10% ist 7%), keine Zahlung. Ist das so korrekt?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Den Ausführungen hinsichtlich der rechnerischen Ermittlung des Grenzbetrages kann gefolgt werden. Übersteigt die Unfallhinterbliebenenrente vor Anrechnung von Einkommen bereits den Grenzbetrag, ist eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr zu leisten. Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind nicht um den Grundrentenbetrag zu vermindern, da ihnen kein in einem Vomhundertsatz ausgedrückter Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit zugrunde liegt.

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7 Antworten

W*lfgangam 29.06.2016 | 20:18
Hallo david n., von welchem Grenzbetrag gehen Sie aus? Der wird nämlich aus dem Jahresarbeitsverdienst ermittelt, den die UV für die Berechnung der UV-Hinterbliebenenrenten zugrunde legt. Dieser steht im UV-Bescheid (und wird jährlich angepasst). Schauen Sie sich bitte dieses Merkblatt (Seite 38/39), da finden Sie ein Berechnungsschema zur Grenzbetragsermittlung und dem etwaigen (Rest)Betrag der gesetzlichen Witwen- und Waisenrente: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/BayernSued/de/Inhalt/A… Ansonsten, wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, die Berechnungen der gesetzlichen Rentenversicherung einfach abwarten. Gruß w.
david n.am 29.06.2016 | 20:39
Danke für den Link und die Antwort. Es handelt sich um ein fiktives Beispiel, da ich im Moment unsere Risikovorsorge durchgehe. Genau wie auf den Seiten 38/39 habe ich das hoffentlich richtig verstanden. Einfaches Beispie mit der Witwenrente: Jahresverdienst : 1200 Grenzbetrag : 1200 durch 12 mal 70% mal Rentenfaktor Witwe 55% ist 38,5 Unfallrente Witwe ist 40% von 100 ist 40 und damit bereits über Grenzbetrag Habe ich einen Gedankenfehler?
W*lfgangam 29.06.2016 | 20:56
...bei einem Jahres-Bruttoverdienst von 1200 EUR haben Sie keine Frau verdient ;-) Sollte das wirklich der Fall sein, wäre die UV-Rente Mini und kaum ein Abzug bei der gesetzlichen Rente zu befürchten. Sie gehen sicher vom Brutto-Monatsverdienst aus - was in der Tat auch etwas klein ....aber auch da ist die UV-Rente immer noch klein. Als Ausgangsbetrag für die gesetzliche Witwen-/Waisenrente dient Ihnen die letzte Renteninformation der DRV, der erste Betrag, die Erwerbsminderungsrente. Die ist Grundlage (100 %) für die Witwen- und Waisenrente. ...und - prophylaktisch - nehmen Sie ja Abstand davon, sich um den nächsten Brückenpfeiler zu wickeln, das Leben ist 'schön', auch wenn es Probleme gibt, finden sich Lösungen ...ich sehe Ihre Anfrage daher wirklich nur als Vorsorgemaßnahme 'was wäre wenn' :-) Gruß w.
david n.am 29.06.2016 | 21:09
Hallo, Das sind jeweils fiktive Zahlen; Ich kann es auch mal mit realistischeren Zahlen Versuchen: Jav 48000 macht 4000 monatlich Unfallrente Witwe 40% von 4000 macht 1600 Grenzbetrag 48000 durch 12 mal 70% mal Rentenartfaktor 55% macht 1540 Unfallrente über Grenzbetrag damit keine Rente von der Rentenversicherung. Egal welches Arbeitseinkommen angesetzt wird, der Grenzbetrag ist nach neuem Recht immer unter der Unfallrente, da 70% mal 55% ist 38,5% kleiner als 40%. Das heißt, es kann nach neuem Recht nie Unfallrente und Rente aus der Rentenversicherung (allein als Hinterbliebener) gleichzeitig geben? Nach altem Recht ist dies noch möglich da 70% mal 60% gleich 42% und damit größer als 40%. Ist das insoweit richtig? Ich lese das jedenfalls aus den SGB so heraus. Ein Selbstmord verstehe ich nicht als Arbeitsunfall
W*lfgangam 29.06.2016 | 22:09
Hallo David n. das haben Sie so richtig gelesen/interpretiert. Und ja, das wäre eine sehr (!) hohe Rente aus der UV, auch wenn die gesetzliche Rente nichts mehr drauf packt - allein aus der gesetzlichen Rentenversicherung kommen Sie nicht annähernd in diesen Bereich einer Witwen- bzw. Waisenrente. Von der UV-Rente wären noch Grundfreibeträge nach dem Versorgungsrecht abzuziehen, bei 100% (dürfte für Unfalltod wohl passend sein), geht die UV-Leistung um die Hälfte in den Keller - dann ist es gar nicht mehr so viel, was an UV-Rente übrig bleibt, und dann ist plötzlich noch viel Platz, den Grenzbetrag mit gesetzlicher Rente 'aufzufüllen'. > Ein Selbstmord verstehe ich nicht als Arbeitsunfall Na wenigstens haben Sie Humor ;-) Gruß w.
david n.am 29.06.2016 | 22:23
Meine Sie mit der Anrechnung von Freibeträgen Sgb 6 93 Absatz 2 Nummer 2? Die wären ja nur bei Verletztenrenten, aber nicht bei Hinterbliebenenrenten zu beachten?
W*lfgangam 30.06.2016 | 21:00
THX ...wieder was gelernt :-) Jaja die Praxis, selbst nach Jahrzehnten warte ich immer noch auf den ersten Fall einer Witwen-UV-Rente. Mögen die Götter weiterhin mit david n. sein ... Gruß w.
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