Eine (Geschiedenen-)Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner erhalten Sie, wenn Sie nach dem Tod Ihres früheren Partners wieder geheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben und die neue Verbindung nun aufgelöst oder aufgehoben wurde.
Außerdem müssen die Voraussetzungen für eine Witwenrente beziehungsweise eine Geschiedenen-Witwenrente aus der Versicherung des vorletzten Partners vorliegen.
Die Rente kann als kleine oder große Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner gezahlt werden. Gilt für Sie das „alte Recht“ oder sind Sie vor dem 1. Juli 1977 geschieden, erhalten Sie die kleine Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner nicht nur für 24 Kalendermonate, sondern unbegrenzt.