Hallo Elinka,
ein Anspruch auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente besteht nur dann, wenn im Zeitpunkt des Todes eine rechtsgültige Ehe bestanden hat. Das reine Zusammenleben reicht da nicht aus. Falls Sie geschieden wurden, sind entsprechende Rentenanwartschaften ggf. durch einen Versorgungsausgleich aus der Ehezeit übertragen worden und sind dann auch schon in Ihrer eigenen Rente enthalten.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung