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Experten-Antwort

Hinterbliebenenrente + Teilzeit + Minijob

von Michael11.03.2021 | 17:10
436 Ansichten
3 Antworten

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Hallo, ich verdiene momentan Brutto 1330€ und beziehe eine große Hinterbliebenenrente. Nun möchte ich ein Minijob mit 450 € annehmen. Normalerweise werden die 450 € zum bereinigten Nettoeinkommen dazugezählt Brutto = Netto, wenn ich freiwillig ein Rentenversicherungsverzicht mache. Wie verhält es sich jedoch, wenn ich in die Rentenkasse einzahle. Ich habe gelesen, dass dann die Nettobereinigung mit pauschal 40% auf den Minijob vorgenommen wird. Rechenbeispiel: Teilzeit: 1.330 Euro (brutto) ./. 40 Prozent (Pauschale) = 798,00 Euro Minijob: 450 Euro (brutto) ./. 40 Prozent (Pauschale) = 270 Euro Netto-Gesamteinkommen= 1.068 Euro ./. Freibetrag (West mit einem Kind) = 1.094,08 Euro verbleiben = -26,08 Euro (somit wird die Hinterbliebenenrente nicht gekürzt) Leider finde ich nur solche Rechenbeispiele in Kombination der Altersvollrente und einem Minijob, jedoch nicht in der Konstellation Teilzeit und einem Minijob. Es dürfte sich jedoch an der Rechnung nichts ändern da es ja um den Minijob geht und nicht um Teilzeit/Altersvollrente. Viele Grüße Michael

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 12.03.2021 | 08:00

Hallo Michael,

W°lfgang hat Ihre Fragen bereits ausführlich beantwortet. Den Ausführungen schließen wir uns an.

2 Antworten

W°lfgangam 11.03.2021 | 18:38
Hallo Michael, bei Altersrenten geht es um _Hinzuverdienst_ der immer Brutto zählt. Bei Hinterbliebenenrenten um _Einkommensanrechnung_, wo aus Brutto ein pauschaliertes Netto errechnet wird. Für den Minijob gilt hier, dass es Brutto=Netto zählt, wenn er versicherungsfrei ist/auf die Versicherungspflicht verzichtet worden ist. Der versicherungspflichtige Minijob wird für die Einkommensanrechnung auch um 40 % reduziert angerechnet. Nachzulesen hier (Seite 32): https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/… Zitat: "Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung, Vorruhestandsgeld (West), Überbrückungsgeld vom Arbeitgeber" = Abzug 40 % den die Einschränkung 'kein Abzug' gilt nur bei: Zitat: "Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung oder aus geringfügiger Beschäftigung mit Befreiung von der Versicherungspflicht" Läuft schon ein versicherungspflichtiger Minijob, ist alles ok. Ist der versicherungsfrei, müssen Sie den zunächst beenden (3 Monate), um wieder frei entscheiden zu können = soll jetzt versicherungspflichtig bleiben. Ist es noch ein Uralt-Minijob (vor 2013 begonnen), können Sie unter gewissen Umständen immer noch auf die damalige Versicherungsfreiheit verzichten. Gruß w.
Michaelam 16.03.2021 | 00:30
Hallo Wolfgang, Hallo Experten, Vielen Dank für diese super ausführliche Erklärung. Wie ich der Tabelle entnehmen konnte steht darunter: Diese Pauschalsätze gelten bei einem Leistungsbeginn nach 2010. Wie verhält es sich, wenn der Leistungsbeginn 2006 war? Vielen herzlichen Dank. Michael
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