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Hinterbliebenenrentenanspruch

von Gegenseitig12.09.2007 | 15:57
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrtes Forum, Ehepaar, beide Jg. 1950, Ehefrau beabsichtigt die Rente ab dem 60. Lj. zu beantragen, der Ehemann wird nach ATZ, d.h. mit dem 63. Lj. in Rente gehen. In der letzten Rentenauskunft, die der Ehemann erhalten hat, steht: "Die Witwenrente orientiert sich an der Rente wegen voller Erwerbsminderung." Es besteht Anspruch auf die "große Witwenrente", Eheschließung vor dem 01.01.2002. Fragen: A) Falls der Ehemann verstirbt, solange er noch nicht Rentner ist, orientiert sich die Witwenrente an der Rente wg. voller Erwerbsminderung? Wieso wurde dieser Ansatz gewählt? B) Falls der Ehemann verstirbt und schon Rentner war, wird dann seine Rentenhöhe als Grundlage für die Berechnung der Witwenrente genommen? C) Welche Abschläge zur Witwenrente würden zutreffen im Fall A) oder B)? D) Würde Ihre Antwort auch auf den umgekehrten Fall zutreffen, d.h. wenn die Ehefrau zuerst verstirbt? Zwar haben wir schon versucht, diese Fragen beim Durchsuchen der Forumsbeiträge zu klären, wurden aber leider nicht fündig. Danke an das Forum!

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 13.09.2007 | 11:20

Hallo Gegenseitig,

zunächst einmal würde ich KSC zustimmen und eine Beratung in einer Beratungsstelle der DRV empfehlen, da man das nur schwer schriftlich klären kann. Hier trotzdem ein Versuch, Ihre Fragen zu beantworten:

zu A) Die Aussage in der Rentenauskunft soll lediglich einen Anhaltspunkt zur Rentenhöhe geben ("orientiert"). Konkret wird die Witwenrente (oder gleichermaßen die Witwerrente)nicht "aus" der EM-Rente oder "aus" der Altersrente berechnet, sondern aus allen Versicherungszeiten, welche der oder die Verstorbene bis zum Tod zurückgelegt hat. Aus diesen Versicherungszeiten werden "Entgeltpunkte ermittelt, welche zu einem bestimmten Prozentsatz in die Rentenberechnung eingehen. Dieser Prozentsatz ("Rentenartfaktor")ist abhängig von der Art der Rente (bei vollen EM-Renten und ALtersrenten 100%, bei großen Witwenrenten in Ihrer Fallkonstellation 60%).

Bei einem Tod vor dem 63. Lebensjahr bestehen aber viele Ähnlichkeiten zwischen EM-Rente und Hinterbliebenenrente, da bei beiden Rentenarten eine sogenannte Zurechnungszeit ermittelt wird (welche die Zeit zwischen Leistungsfall und dem 60. Lebensjahr ausgleichen soll) und weil auch die Ermittlung der Rentenabschläge ganz ähnlich ist. Deshalb die Aussage in der Rentenauskunft.

zu B) Siehe Antwort zu A). Da vor der Witwenrente dann bereits eine Rente bezogen wurde, wird zusätzlich nach ein Besitzschutz geprüft. Sind die persönlichen Entgeltpunkte der bezogenen Rente höher als die der Witwenrente, werden diese der Witwenrente zugrunde gelegt. Siehe auch hier:

Broschüre "Wie berechne ich meine Rente - alte Bundesländer"

http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_18798/SharedDocs/de/Inhalt/04__Formulare__Publikationen/02__info__broschueren/03__rente/wie__berechne__ich__rente__alte__bundesl_C3_A4nder,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/wie_berechne_ich_rente_alte_bundesländer

bzw. Broschüre "Wie berechne ich meine Rente - neue Bundesländer"

http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_18798/SharedDocs/de/Inhalt/04__Formulare__Publikationen/02__info__broschueren/03__rente/wie__berechne__ich__rente__neue__bundesl_C3_A4nder,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/wie_berechne_ich_rente_neue_bundesländer

zu C) Im Fall A sind die Abschläge vom Lebensalter bei Tod abhängig. Tritt der Tod vor dem 60. Lebensjahr ein, beträgt der Abschlag 10,8 %, tritt der Tod zwischen dem 60. und dem 63. Lebensjahr ein, vermindert sich der Abschlag um 0,3% je Kalendermonat des späteren Eintrittes des Todes. Tritt der Tod nach dem Kalendermonat des 63. Lebensjahres ein, sind keine Abschläge in der Witwenrente.

Im Fall B ist zu unterscheiden, welche Rente bezogen wird. Handelt es sich um eine EM-Rente entstehen die gleichen Abschläge in Abhängigkeit vom Rentenbeginn. Diese Abschläge bleiben dann bei der Witwenrente erhalten.

Bezieht der Ehemann eine Altersrente würde diese Altersrente einen Abschlag von 7,2% enthalten, welcher dann auch bei der Witwenrente erhalten bliebe.

zu D) Die Berechnung von Witwen- und Witwerrenten erfolgt nach den völlig gleichen Grundsätzen. Hinsichtlich der Abschläge bei vorherigem Bezug einer Altersrente ergeben sich jedoch andere Prozentsätze.

1 Antworten

KSCam 12.09.2007 | 21:36
A) weil es halt so im Gesetz steht (wenn er Rentner gewesen wäre, hätte er eine EM Rente bekommen. B) ja C) - a) die EM Rente hätte 10,8% Abschlag, bzw, auch weniger falls der Tod zw. 60 und 63 eintritt. -b) die AR ab 63 hätte wohl 7,2 % Abschlag, das wären auch die Abschläge bei der Hinterbliebenenrente D) im Prinzip ja, weil bei Hinterbliebenenrente nicht mehr zw. Mann und Frau unterschieden wird da hätte die AR aber 18% Abschlag) PS: bei der Komplexität der Fragen würde ich den Besuch einer Außenstelle der DRV erwägen - und: es kommt eh wie es kommt, den Tod kann man i.d.R. nicht planen.
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