Hallo Wolfgang,
Ihre bisherige Rente wegen Berufsunfähigkeit wird seit dem 01.07.2017 als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gezahlt (Umstellung durch Flexirentengesetz). Bei dieser Rente ist außer Ihrem Arbeitsentgelt weiterhin Krankengeld als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Wie bei allen Sozialleistungen ist bei der Hinzuverdienstprüfung nicht die gezahlte Sozialleistung selbst, sondern das zugrunde liegende Bemessungsentgelt zu berücksichtigen. Seit dem 01.01.2001 werden dabei auch Einmalzahlungen berücksichtigt (Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes vom 21.12.2000 - BGBl. I S. 1971).
Nach den bis zum 30.06.2017 geltenden Hinzuverdienstrecht bleiben Einmalzahlungen im Bemessungsentgelt unberücksichtigt, wenn die Bemessungsgrundlage der Sozialleistung allein wegen der hierin enthaltenen Einmalzahlungen höher ist als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst (zum Beispiel Arbeitsentgelt) und deshalb die bisherige Hinzuverdienstgrenze überschreitet (vergleiche BSG-Urteil vom 20.11.2003, AZ: B 13 RJ 43/02 R).
Die Frage von "Rentenuschi" nach der Prüfung des Hinzuverdienstes nach dem Flexirentenrecht ist nicht unberechtigt. Denn danach ergeben sich für Bezieher einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung seit dem 01.07.2017 regelmäßig höhere kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenzen. Dieses neue Recht gilt jedoch erst seit dem 01.07.2017.
Wenden Sie sich an Ihren Rentenversicherungsträger und machen Sie dort auch die Nichtberücksichtigung der Einmalzahlungen im Bemessungsentgelt des Krankengelds geltend.