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Experten-Antwort

Hinverdienstgrenze gerissen durch Krankengeld

von Wolfgang14.11.2018 | 16:35
129 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich bekomme seit 4/2000 die volle BU-Rente jetzt Erwerbsminderungsrente. Ich arbeitete als Pförtner innerhalb der Hinzuverdienstgrenze. Dazu habe ich 100% Urlaubsgeld sowie 100% Weihnachtsgeld bekommen. Leider war ich längere Zeit krank (4 Monate) und habe mit dem Bemessungsentgelt die Hinzuverdienstgrenze (höher wie der eigentliche Monatsverdienst) gerissen, und soll nun Euro 2200,00 zurück zahlen. Nun habe ich aber gelesen, dass in solchen Ausnahmefällen das Bemessungsentgelt ohne die Einmalzahlungen berechnet werden müsste. Sollte dem so sein, dann wäre ich mit dem Bemessungsentgelt wieder innerhalb der Hinzuverdienstgrenze. Ist das an dem, oder ist dem nicht so? Für eine Antwort bedanke ich mich im Voraus!!

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 15.11.2018 | 13:17

Hallo Wolfgang,

Ihre bisherige Rente wegen Berufsunfähigkeit wird seit dem 01.07.2017 als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gezahlt (Umstellung durch Flexirentengesetz). Bei dieser Rente ist außer Ihrem Arbeitsentgelt weiterhin Krankengeld als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Wie bei allen Sozialleistungen ist bei der Hinzuverdienstprüfung nicht die gezahlte Sozialleistung selbst, sondern das zugrunde liegende Bemessungsentgelt zu berücksichtigen. Seit dem 01.01.2001 werden dabei auch Einmalzahlungen berücksichtigt (Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes vom 21.12.2000 - BGBl. I S. 1971).

Nach den bis zum 30.06.2017 geltenden Hinzuverdienstrecht bleiben Einmalzahlungen im Bemessungsentgelt unberücksichtigt, wenn die Bemessungsgrundlage der Sozialleistung allein wegen der hierin enthaltenen Einmalzahlungen höher ist als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst (zum Beispiel Arbeitsentgelt) und deshalb die bisherige Hinzuverdienstgrenze überschreitet (vergleiche BSG-Urteil vom 20.11.2003, AZ: B 13 RJ 43/02 R).

Die Frage von "Rentenuschi" nach der Prüfung des Hinzuverdienstes nach dem Flexirentenrecht ist nicht unberechtigt. Denn danach ergeben sich für Bezieher einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung seit dem 01.07.2017 regelmäßig höhere kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenzen. Dieses neue Recht gilt jedoch erst seit dem 01.07.2017.

Wenden Sie sich an Ihren Rentenversicherungsträger und machen Sie dort auch die Nichtberücksichtigung der Einmalzahlungen im Bemessungsentgelt des Krankengelds geltend.

7 Antworten

Rentenuschiam 14.11.2018 | 18:07
Diese Regelung ist mir nicht bekannt, vielmehr heißt es dazu: Da dieses Bemessungsentgelt, bzw. Regelentgelt auch die Berechnungsgrundlage für das Krankengeld ist, macht die Anrechnung des vollen Bemessungsentgeltes schon Sinn. Schließlich haben Sie dadurch auch ein höheres Krankengeld erhalten. Ich habe noch eine Frage: Wurde bei Ihnen schon eine Überprüfung hinsichtlich der Flexirente durchgeführt (also ob sich das neue Flexirentenrecht günstiger bei der Anrechnung von Hinzuverdienst auf Ihre Rente auswirkt)? MfG
W*lfgangam 14.11.2018 | 18:53
Zitat von Rentenuschi anzeigen
Als Hinzuverdienst ist gemäß § 96a Abs. 3 S. 3 SGB VI das der Sozialleistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen - die sogenannte Bemessungsgrundlage - zu berücksichtigen... Die Bemessungsgrundlage muss nicht mit dem vor Beginn der Sozialleistung erzielten Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen übereinstimmen.
Da dieses Bemessungsentgelt, bzw. Regelentgelt auch die Berechnungsgrundlage für das Krankengeld ist, macht die Anrechnung des vollen Bemessungsentgeltes schon Sinn. Schließlich haben Sie dadurch auch ein höheres Krankengeld erhalten. Ich habe noch eine Frage: Wurde bei Ihnen schon eine Überprüfung hinsichtlich der Flexirente durchgeführt (also ob sich das neue Flexirentenrecht günstiger bei der Anrechnung von Hinzuverdienst auf Ihre Rente auswirkt)?MfG
Ergänzend: > von @Wolfgang: "Leider war ich längere Zeit krank (4 Monate) und habe mit dem Bemessungsentgelt die Hinzuverdienstgrenze (höher wie der eigentliche Monatsverdienst) gerissen, und soll nun Euro 2200,00 zurück zahlen." Auf welches Jahr bezieht sich die Rückforderung, wann ist die Überzahlung entstanden? Gruß w.
Danielaam 14.11.2018 | 20:22
Krankengeld und volle Erwerbsminderungsrente gleichzeitig ist gesetzlich nicht möglich. Wenn die KK Dir Krankengeld gezahlt hat, wa4 das ein Fehler und du musst die Überbezahlung zurückleisten
Wolfgangam 15.11.2018 | 11:56
Die Rückforderung besteht aus 2014. In der Online Literatur der RV. die unter §96a folgender Hinweis: In den seltenen Fällen, in denen die Bemessungsgrundlage der Sozialleistung allein wegen der hierin enthaltenen Einmalzahlungen höher ist als das bisher berücksichtige Hinzuverdienst (zum Beispiel Arbeitsentgelt) und deshalb die bisherige Hinzuverdienstgrenze überschreitet, stellt ausnahmsweise die sich ohne Berücksichtigung der Einmalzahlungen ergeben Bemessungsgrundlage der zu berücksichtigen Hinzuverdienst das(vergleiche BSG-Urteil vom 20.11.2003, Az:B13RJ43/02R Soz 4-2600 §96a Nr.3, PGHZVG /2006 TOP2) Also was denn nun in Ausnahmefällen ohne Einmalzahlungen oder nicht? Ich denke da sollte mal ein Experte antworten. Danke im Voraus dafür.
Wolfgangam 15.11.2018 | 12:47
Die Rückforderung besteht aus 2014. In der Online Literatur der RV. die unter §96a folgender Hinweis: In den seltenen Fällen, in denen die Bemessungsgrundlage der Sozialleistung allein wegen der hierin enthaltenen Einmalzahlungen höher ist als das bisher berücksichtige Hinzuverdienst (zum Beispiel Arbeitsentgelt) und deshalb die bisherige Hinzuverdienstgrenze überschreitet, stellt ausnahmsweise die sich ohne Berücksichtigung der Einmalzahlungen ergeben Bemessungsgrundlage der zu berücksichtigen Hinzuverdienst das(vergleiche BSG-Urteil vom 20.11.2003, Az:B13RJ43/02R Soz 4-2600 §96a Nr.3, PGHZVG /2006 TOP2) Also was denn nun in Ausnahmefällen ohne Einmalzahlungen oder nicht? Ich denke da sollte mal ein Experte antworten. Danke im Voraus dafür.
Rentenuschiam 15.11.2018 | 17:19
Der Fragesteller bezieht keine Rente wegen voller EM. Danke an den Experten für den Hinweis auf das alte Recht. Alte GRA gefunden und in die Favoriten gelegt ;-) MfG
Wolfgangam 16.11.2018 | 19:42
Vielen Dank an die schnellen Antworten. Vor allem die von dem Experten. So wie es nun verstanden habe, sind Einmalzahlungen aus dem Bemessungsentgelt rauszurechnen wenn dadurch die Hinzuverdienstgrenze (z.B. Arbeitsentgelt) gerissen wird, oder?
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