Bei selbständig Tätigen sind nach § 15 Abs. 1 SGB IV Arbeitseinkommen alle laufenden und einmaligen Einnahmen (Gewinne) aus der selbständigen Tätigkeit.
Für die Berücksichtigung von einmaligen Zahlungen (z. B. Veräußerungsgewinne) bei selbständig Tätigen, die für Zeiten nach Beginn einer Altersrente erfolgen, gelten folgende Grundsätze:
1. Wurde die selbständige Tätigkeit vor Rentenbeginn steuerrechtlich vollständig aufgegeben und erfolgt eine einmalige Zahlung (z. B. ein Veräußerungsgewinn) nach Rentenbeginn, liegt kein Hinzuverdienst im Sinne des § 34 SGB VI vor.
2. Wurde die selbständige Tätigkeit nach Rentenbeginn steuerrechtlich aufgegeben und erfolgt eine einmalige Zahlung nach Rentenbeginn, aber vor der steuerrechtlichen Aufgabe der selbständigen Tätigkeit, liegt Hinzuverdienst im Sinne des § 34 SGB VI vor.
Die einmalige Zahlung ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu behandeln: Bei pauschalierender Ermittlung des Arbeitseinkommen ist sie anteilig den Monaten der bestehenden selbständigen Tätigkeit des Kalenderjahres zuordnen, in dem die einmalige Zahlung zugeflossen ist.
Bei monatlichem Nachweis des Arbeitseinkommens ist die einmalige Zahlung dem Monat zuzuordnen, in dem sie zugeflossen ist.
3. Wurde die selbständige Tätigkeit nach Rentenbeginn steuerrechtlich aufgegeben und ist eine einmalige Zahlung nach der steuerrechtlichen Aufgabe der selbständigen Tätigkeit zugeflossen, liegt Hinzuverdienst im Sinne des § 34 SGB VI vor. Die einmalige Zahlung ist dem Monat zuzuordnen, in dem sie zugeflossen ist, unabhängig davon, ob das bis zur Aufgabe der selbständigen Tätigkeit erzielte Arbeitseinkommen pauschalierend ermittelt oder monatlich nachgewiesen wurde.