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Experten-Antwort

Hinzuverdienst

von Robb14.03.2011 | 08:07
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4 Antworten

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Moin, wenn man vorzeitig mit Abschlägen in Rente geht ist der monatliche Hinzuverdienst z.Z. auf max. 400.-€ begrenzt. Wie ist die Situation wenn man einer provisionsbezogenen Tätigkeit nachgeht und die Provisionen erst nach Auslieferung / Fertigstellung ( was auch 6 - 12 Monate nach Rentenbeginn sein kann ) ausgezahlt wird ? Es ist ja Geld für die Tätigkeit vor Rentenbeginn. Gruss Robby

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Bei selbständig Tätigen sind nach § 15 Abs. 1 SGB IV Arbeitseinkommen alle laufenden und einmaligen Einnahmen (Gewinne) aus der selbständigen Tätigkeit.

Für die Berücksichtigung von einmaligen Zahlungen (z. B. Veräußerungsgewinne) bei selbständig Tätigen, die für Zeiten nach Beginn einer Altersrente erfolgen, gelten folgende Grundsätze:

1. Wurde die selbständige Tätigkeit vor Rentenbeginn steuerrechtlich vollständig aufgegeben und erfolgt eine einmalige Zahlung (z. B. ein Veräußerungsgewinn) nach Rentenbeginn, liegt kein Hinzuverdienst im Sinne des § 34 SGB VI vor.

2. Wurde die selbständige Tätigkeit nach Rentenbeginn steuerrechtlich aufgegeben und erfolgt eine einmalige Zahlung nach Rentenbeginn, aber vor der steuerrechtlichen Aufgabe der selbständigen Tätigkeit, liegt Hinzuverdienst im Sinne des § 34 SGB VI vor.

Die einmalige Zahlung ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu behandeln: Bei pauschalierender Ermittlung des Arbeitseinkommen ist sie anteilig den Monaten der bestehenden selbständigen Tätigkeit des Kalenderjahres zuordnen, in dem die einmalige Zahlung zugeflossen ist.

Bei monatlichem Nachweis des Arbeitseinkommens ist die einmalige Zahlung dem Monat zuzuordnen, in dem sie zugeflossen ist.

3. Wurde die selbständige Tätigkeit nach Rentenbeginn steuerrechtlich aufgegeben und ist eine einmalige Zahlung nach der steuerrechtlichen Aufgabe der selbständigen Tätigkeit zugeflossen, liegt Hinzuverdienst im Sinne des § 34 SGB VI vor. Die einmalige Zahlung ist dem Monat zuzuordnen, in dem sie zugeflossen ist, unabhängig davon, ob das bis zur Aufgabe der selbständigen Tätigkeit erzielte Arbeitseinkommen pauschalierend ermittelt oder monatlich nachgewiesen wurde.

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3 Antworten

Mitleseram 14.03.2011 | 13:59
Arbeitseinkommen aus einer bereits vor Rentenbeginn STEUERRECHTLICH aufgegebenen selbständigen Tätigkeit ist kein Hinzuverdienst in diesem Sinne. ABER: Die Beurteilung der Frage, ob Arbeitseinkommen aus Ihrer selbständigen Tätigkeit im Sinne des § 34 Abs. 2 SGB VI vorliegt, richtet sich nach § 15 SGB IV. Auf die tatsächliche Ausübung dieser selbständigen Tätigkeit kommt es für die Beurteilung der Frage, ob Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit im Sinne des § 15 SGB IV vorliegt, nicht an!
Robbyam 14.03.2011 | 16:15
Moin, und vielen Dank für die Antworten. Es ist jedoch keine selbstständige Tätigkeit sondern im Angestelltenverhältnis ! Es geht um Investitionsgüter und die Provision wird erst gezahlt wenn der Kunde das Objekt übernommen bzw. bezahlt hat. Gruss Robby
-_-am 15.03.2011 | 15:32
:P Wenn Sie von einer "provisionsbezogenen Tätigkeit" statt von einer "einer provisionsbezogenen Beschäftigung" schreiben, müssen Sie sich nicht wundern, wenn die Antworten nicht passen. Man unterscheidet nämlich zwischen "Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit" (§ 15 SGB 4) und "Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung" (§ 14 SGB 4). Für die Einkommensanrechnung nach § 96a SGB 6 ist das vom Arbeitgeber gemeldete monatliche Bruttoarbeitsentgelt maßgeblich. Nicht als Arbeitsentgelt i. S. d. § 96a SGB 6 gilt/gelten: ... Zahlungen nach Beginn der Rente aus einer Beschäftigung, die bereits vor Rentenbeginn aufgegeben wurde. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Zu § 34 SGB 6: Wurde das Beschäftigungsverhältnis vor Rentenbeginn beendet und wird hieraus nach Rentenbeginn einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. eine Urlaubsabgeltung) erzielt, liegt kein Hinzuverdienst im Sinne des § 34 SGB 6 vor. Es handelt sich nicht um ein Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis, das nach Rentenbeginn bestanden hat. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
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