Der Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird durch die Anwendung des § 96a SGB 6 ("Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst") dem Grunde nach nicht berührt. Bei unzulässigem Überschreiten der maßgeblichen Hinzuver-dienstgrenzen ruht die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (bei Ihnen im Dezember) teilweise oder vollständig.