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Hinzuverdienst 3x überschritten

von hugo200818.01.2008 | 08:27
1561 Ansichten
5 Antworten

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Ich beziehe eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und arbeite parallel dazu. Da ich die Hinzuverdienstgrenzen für die volle Höhe normalerweise nur einmal pro Jehr überschreite, erhalte ich die entsprechende Rente. Im letzten Jahr ist durch das unglückliche Zusammentreffen von Urlaubsgeld und Einmalzahlung gemäß tariflicher Gehaltserhöhung im Sommer die Hinzuverdienstgrenze um einen kleinen Betrag (< 5%) überschritten worden. Durch das Weihnachtsgeld im November und eine vorher noch nie gezahlte Prämie im Dezember wird die Hinzuverdienstgrenze insgesamt 3x überschritten, was ja nicht zulässig ist. In den nächsten Jahren ist wieder nicht mit 3 Überschreitungen zu rechnen. Mit welchen Konsequenzen muss ich rechnen?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Der Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird durch die Anwendung des § 96a SGB 6 ("Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst") dem Grunde nach nicht berührt. Bei unzulässigem Überschreiten der maßgeblichen Hinzuver-dienstgrenzen ruht die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (bei Ihnen im Dezember) teilweise oder vollständig.

4 Antworten

Heinericham 18.01.2008 | 08:49
Hallo, Sie müssen damit rechnen, dass die Rente im Dezember 2007 nur noch in Höhe einer Teilrente für diesen Monat gezahlt wird und somit eine Überzahlung enstanden ist, die von Ihnen zu erstatten ist. MfG
hugo2008am 18.01.2008 | 10:06
Ist es sicher, dass nur der Monat Dezember betroffen ist und nicht das ganz Jahr, in dem die dreimalige Überschreitung erfolgt ist?
Rosannaam 18.01.2008 | 10:25
Ja! Nur die im Dezember zuviel gezahlte Rente wird von Ihnen zurückgefordert. Empfehlung: Sofern möglich, sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber, ob in Zukunft gewisse Sonderzahlungen/-zulagen auf mehrere Monate verteilt werden können, damit Sie die Hinzuverdienstgrenze einhalten.
Michael1971am 18.01.2008 | 13:43
Sie sprechen von einer "Einmalzahlung gemäß tariflicher Gehaltserhöhung". Sofern es sich um eine Gehaltsnachzahlung von eigentlich zustehendem laufenden Entgelt aufgrund tariflicher Erhöhung handelt, ist diese unberücksichtigt zu lassen. Nur tarifvertraglich so vereinbarte und bezeichnete Einmalzahlungen sind anzusetzen.
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