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Experten-Antwort

Hinzuverdienst

von Gerti25.06.2014 | 11:11
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Moin, mit Jahrgang 09/49 ist ja das offizielle Rentenalter mit 65 + 3 Monate. Als besonders langjährig versicherte mit 65 möglich. Wenn man dies zum o1.10.2014 in Anspruch nimmt darf man ja, bei selbstständieger Tätigkeit, für die Monate Oktober, November und Dezember nur max. 450.-€ hinzuverdienen. Wie wird es gehandhabt wenn man z.B. im November 1500.-€ verdienen würde ? Wird dann die Novemberrente extrem gekürzt bzw. eventuell ganz zürückgefordert oder wird der Betrag auf die 3 Monate umgerechnet auf je 500.-€ und somit in allen 3 Monaten die Höchstgrenze überschritten ? Gruss Gerti

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Als Einkommen bei Selbständigen gilt zunächst das durch Einkommensteuerbescheid nachgewiesene jährliche Einkommen geteilt durch 12 (sog. pauschalierende Ermittlung).

Das Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit kann aber auch durch geeignete Beweismittel monatlich nachgewiesen werden, z.B. durch eine Bescheinigung des Steuerberaters oder eine wahrheitsgemäße Erklärung aus der - unter Berücksichtigung steuerrechtlicher und buchhalterischer Grundsätze - das monatliche Arbeitseinkommen hervorgeht, in Verbindung mit dem Einkommensteuerbescheid. Dann können Sie die Hinzuverdienstgrenze auch zweimal im Jahr bis zum Doppelten überschreiten.

Ist die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze z.B. wegen Erreichen der Regelaltersgrenze nur für einen Teil des Kalenderjahres zu prüfen (in Ihrem Fall also für die Zeit von Oktober bis Dezember), erfolgt die pauschalierende Ermittlung, indem das ab dem maßgebenden Zeitpunkt tatsächlich erzielte bzw. aus dem jährlichen Arbeitseinkommen anteilig errechnete Einkommen durch die Anzahl der entsprechenden Kalendermonate geteilt wird.

Dabei gelten die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts. Dabei kommt es bei der Ermittlung von Arbeitseinkommens nicht darauf an, wann die Einkünfte erwirtschaftet worden sind, sondern wann sie zugeflossen sind. Im Einkommensteuerrecht gilt grundsätzlich das Zuflussprinzip (§ 11 EStG).

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4 Antworten

DarkKnightRVam 25.06.2014 | 11:27
Hallo Gerti, bei Selbständigen wird der Hinzuverdienst grundsätzlich pauschal ermittelt (Gewinn durch die Anzahl der Monate in denen er erzielt wurde). Sie haben aber auch die Möglichkeit den monatlichen Gewinn nachzuweisen, so dass eine monatlich Betrachtung vorgenommen wird. Wenn Sie im Monat Oktober die Hinzuverdienstgrenze von 450 Euro einhalten, dürfen Sie im November und Dezember bis zu 900 Euro Gewinn erzielen!! Im Januar und Februar des Folgejahres dann zum Beispiel auch bis zu 900 Euro (in den übrigen Monaten wieder nur 450 Euro). Wenn Sie 1.500 Euro in einem Monat haben, wird geschaut, ob Sie eventuell die Hinzuverdienstgrenze für eine Altersteilrente einhalten, die dann entsprechend gezahlt wird. Auch hier besteht ein Überschreitensrecht (die Hinzuverdienstgrenzen werden individuell ermittelt) bis zum Doppelten der HZVG. P.S.: Sie meinten bestimmt die Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 63 (!!!!). 8-)
Gertiam 25.06.2014 | 12:56
Hallo DarkKnightRV, und vielen Dank für die Antwort. Nein gemeint war Rentenbeginn für besonders langjährig versicherte mit 65. Also 3 Monate früher (nicht 65 + 3 Monate) ohne Abschläge. Somit darf nach 3 Monaten ab Januar 2015 doch in unbegrenzter Höhe dazuverdient werden. Mir liegt nur eine Info vor wonach die 2X 900.-€ pro Monat für selbstständig tätige nicht zutrifft. Gibt es eigentlich eine Vorschrift dass das erwirtschaftete Geld in dem Monat ausgezahlt werden muss wo es erwirtschaftet wurde ? Gruss Gerti
Maxam 25.06.2014 | 15:19
Danke an den Experten für die Antwort. Und was wäre in diesem Fall wenn man das Einkommen in den Monaten Oktober bis Dezember erwirtschaftet aber erst im Februar zufliessen lässt ? Dann wäre die Höhe ja egal. Da ab Januar 2015 keine Beschränkung besteht weil dann in regulärer Altersrente Gruss Max
DarkKnightRVam 25.06.2014 | 15:46
Sorry Gerti, habe das Geburtsdatum nicht beachtet!! Da das Zuflussprinzip gilt, ist Max Variante wahrscheinlich das Beste was sie machen könnten. Ansonsten bleibt es bei der Möglichkeit des monatlichen Nachweises!!! ES WIRD NICHT IMMER PAUSCHAL ERMITTELT!!! Weisen Sie ihre monatlichen Gewinne nach, werden diese dann aber auch genommen. Sie können sich dann nicht das Bessere (pauschal oder monatlich) aussuchen! 8-)
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