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Hinzuverdienst

von Ferdinand16.01.2009 | 16:53
1367 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Eine Frage zur Auslegung des Hinzuverdiensts bei Bezug einer gesetzlichen Altersrente vor dem 65. Lebensjahr: Wie verhält es sich mit eventuellen Gewinnzuweisungen aus geschlossenen Beteiligungen an Windkraftanlagen und Schiffen (Einkunftsart Gewerbebetrieb)? Werden diese steuerrechtlich relevanten Gewinnzuweisungen bei den Hinzuverdienstgrenzen berücksichtigt o d e r bleiben diese (sofern die Beteiligungshöhe kleiner als 1 % der Zeichnungssumme ist) hier außer Betracht? Werden diese Gewinnzuweisungen nach SGB IV als Arbeitseinkommen gewertet? Ich bin an einem Windpark sowie an einem Tankschiff beteiligt und ging bislang davon aus, dass diese Art Vermögensbeteiligungen nach dem SGB IV nicht als Arbeitseinkommen gewertet werden. Wie ist die Rechtslage?

4 Antworten

Panzerknackeram 16.01.2009 | 20:12
Schädlicher Hinzuverdienst kann entweder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sein. Wenn ihr Einkommen aus der Windkraftanlage als Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb versteuert wird (und eben nicht als Vermögen), dann erzielen sie ein Arbeitseinkommen, das bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze rentenschädlich sein kann.
Kerstinam 17.01.2009 | 02:55
Frage darf ein Beamter der wegen Krankheit in Rente ist einen Minijob ausüben oder auch einen Job als Festangestellter bei Angestellten weiß ich das es nur einen Minijob gibt ist es bei Beamten anders
Schadeam 17.01.2009 | 08:58
diese Frage sollte der Beamte an seinen Dienstherrn, der ihm Pension zahlt stellen und nicht ins Rentenforumg, weil das die gesetzliche RV nun gar nicht betrifft.
Ferdinandam 19.01.2009 | 11:01
Vielen Dank für Ihre Beantwortung meines Anliegens. Mir war immer schon klar, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb rentenrechtlich wie Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gesehen werden. Meine Frage zielte auf den Anspekt "Arbeitseinkommen" ab, wie ihn die Sozialversicherungsträger auslegen. Wird rentenrechtlich die jährlichen Ergebniszuweisungen aus einem geschlossenen Windparkfonds (Beteiligungshöhe unter 1 % der Zeichnungssumme) hierbei als zusätzliches "Arbeitseinkommen" gesehen? Hier wird doch nicht die eigene Arbeitskraft eingesetzt. Im Übrigen ähnelt doch eine solche Einkommensquelle eher den Einkunftsarten aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung (die letztgenannten Einkunftsarten sind bekanntlich rentenrechtlich irrelevant).
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