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Experten-Antwort

Hinzuverdienst

von Hartmut Geisler04.10.2012 | 16:45
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2 Antworten

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Hallo Ich habe heute meinen Rentenbescheid erhalten und bekomme nun rückwirkend ab 31.05.2012 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Noch bin ich in Arbeit (Teilzeitjob 20 Std. Woche), die ich so schnell wie möglich aufgeben möchte, um mir dann einen Minijob zu suchen. Kann ich aufgrund des Rentenbescheides s o f o r t die Arbeit beenden? Und wie ist es mit der Hinzuverdienstgrenze wenn ich bis Ende des Monats in Arbeit bleibe und dann nächsten Monat ein Gehalt für 675 Euro brutto bekommen, da ja die Hinzuverdienstgrenze nur 400 Euro beträgt? MfG Hartmut Geisler

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Hartmut Geisler,

inwieweit eine sofortige Kündigung beim Arbeitgeber möglich ist, kann von uns nicht beantwortet werden, da es sich um eine arbeitsrechtliche Frage handelt.

Sofern Sie neben dem Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ein Entgelt von mehr als 400 EUR monatlich beziehen, besteht Anspruch auf eine Teilrente.

Die Höhe der jeweiligen Teilrenten können Sie Ihrem Rentenbescheid entnehmen.

Auch die individuellen Hinzuverdienste der jeweiligen Teilrenten sind dort angegeben.

Die Regelung der Hinzuverdienstgrenzen neben dem Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ergibt sich aus § 96 a Sozialgesetzbuch VI.

Sobald Sie sich an den Hinzuverdienst von 400 EUR halten, wird Ihnen die Rente wegen voller Erwerbsminderung als sogenannte Vollrente ausgezahlt.

Wenn Sie eine neue Beschäftigung innerhalb der zulässigen Hinzuverdienstgrenze aufgenommen haben, sollten Sie den Rentenversicherungsträger darüber schriftlich informieren, damit die volle Rente wieder gezahlt werden kann.

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1 Antworten

Claire Grubeam 04.10.2012 | 19:51
Wann Sie Ihr Beschäftigungsverhältnis beenden wollen oder beenden können, ist eine arbeitsrechtliche Frage, die Sie mit dem Betrieb, Betriebsrat oder der Gewerkschaft klären müssen. § 96a SGB VI regelt die Berücksichtigung eines Hinzuverdienstes bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§§ 43, 45, 240 SGB VI). Der Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird durch die Anwendung des § 96a SGB VI dem Grunde nach nicht berührt. Die Überprüfung des Leistungsanspruchs ist jedoch nicht ausgeschlossen, insbesondere wenn die tatsächliche Arbeitsleistung nahelegt, das quantitative Leistungsvermögen neu zu bewerten. Bei unzulässigem Überschreiten der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen ruht die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit teilweise oder vollständig.
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