Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (wie z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Sonderzahlungen).
Besteht nach Rentenbeginn noch ein Beschäftigungsverhältnis und wird hieraus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB 6 vor. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist dem Monat zuzuordnen, für den es bescheinigt wird.
Dadurch kann die Hinzuverdienstgrenze überschritten werden.