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Experten-Antwort

Hinzuverdienst ab 01.07.2017

von Chris19.03.2017 | 16:45
1659 Ansichten
14 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, bisher kann ich ja bei der vorgezogenen Altersrente 450€ hinzuverdienen. Wie erfolgt denn die Berechnung ab 01.07.2017? Kann ich bis 30.06.2017 450€ x 6 Monate = 2700€ verdienen und ab 01.07.2017 nochmals 6300€? Das wären dann 9000€ im Jahr 2017. Oder werden die 6300€ für 6 Monate halbiert, d.h. 3150€ gegenübergestellt ? Vielen Dank ! Viele Grüße Chris

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Chris,

durch das Flexirentengesetz ist es ab 01.07.2017 möglich, im Kalenderjahr 6300 EUR neben dem Rentenbezug ohne Kürzung der Rente zu verdienen. Sollte ein höherer Verdienst erzielt werden, würde sich dies auf den Rentenbezug auswirken. Es kommt dann zur Teilrentengewährung. Dabei ist dann zukünftig von einer kalenderjährlichen Betrachtungsweise auszugehen.

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13 Antworten

Chris Crossam 19.03.2017 | 18:19
Es gibt eine jährliche Betrachtungsweise: Wenn schon 6*450=2700€ verbraucht wurden, stehen noch 3600€ für das zweite Halbjahr zur Verfügung, danach wird angerechnet.
W*lfgangam 20.03.2017 | 19:27
Hallo Chris, in der Zeit vom 01.01. - 30.06.2017 können Sie 4 x 450 EUR und sogar 2 x 900 EUR hinzuverdienen, dann ist das 'alte' Hinzuverdienstrecht abgeschlossen. Durch die ab 01.07.2017 geltende neue Rechtslage/Flexirente steht für das 2. Halbjahr 2017 die volle Hinzuverdienstgrenze von 6300 EUR zur Verfügung - wie das Einkommen in diesen 6 Monaten verteilt ist, spielt keine Rolle. Zu beachten ist allerdings, dass Sie sich mit mehr als Minijob/450 EUR wieder im voll abgabenpflichtigen Entgelt befinden ...was letztendlich auch zu höheren zusätzlichen Rentenansprüchen nach Erreichen der Regelaltergrenze führt. Eine Anrechnung/Einkommen der ersten Jahreshälfte - wie von Chris Cross angesprochen - gibt es nicht. Der Experten/in-Beitrag bezieht sich auch auf das Kalenderjahr, was für das 'verkürzte/halbe' Kalenderjahr 2017 so nicht zutrifft und zu Missverständnissen führt. Gruß w.
Jonnyam 20.03.2017 | 20:34
@W*lfgang, sind Sie da sicher? Das würde ja bedeuten in 2017 im ersten Halbjahr 3150 und im 2. Halbjahr nochmals 6300, zusammen also 9450 Euro! Dann wäre 2017 ja ein Jahr des Glückes für Rentner, das so schnell nicht wiederkommt, oder? Und erst für Teilerwerbsminderungsrentner. Ich würde diese Aussage doch noch einmal überprüfen. Schnellschüsse sind immer gefährlich Meint jedenfalls Jonny
zeldaam 20.03.2017 | 21:24
Zitat von Jonny anzeigenausblenden
Jonny schrieb

@W*lfgang, sind Sie da sicher?

Das würde ja bedeuten in 2017 im ersten Halbjahr 3150 und im 2. Halbjahr nochmals 6300, zusammen also 9450 Euro!

Dann wäre 2017 ja ein Jahr des Glückes für Rentner, das so schnell nicht wiederkommt, oder?

Und erst für Teilerwerbsminderungsrentner. Ich würde diese Aussage doch noch einmal überprüfen. Schnellschüsse sind immer gefährlich

Meint jedenfalls

Jonny

[/quote]

@Jonny, @ Wolfgang:

sehe ich ähnlich wie Jonny

Hallo Wolfgang,

woher haben Sie die Annahme, dass ab dem 01.07.2017 der bisher im ersten Halbjahr erzielte Hinzuverdienst nicht mehr berücksichtigt wird, also quasi auf Null gesetzt wird ??

Können Sie uns dazu eine Quelle verraten ???

@unsere lieben Politiker:

Wer ist eigentlich auf die famose Idee gekommen, die Hinzuverdienstregel gerade zum 1.7. auf eine kalenderjährliche Prüfung umzustellen ??? Bei einer Änderung zum Beginn des Kalenderjahres (z.B. 01.01.2018) hätten wir ein paar Auslegungsfragen wie die obige weniger... Ach ich vergaß: Am 24.09. ist ja schon wieder eine Bundestagswahl...

MfG

zelda

[/quote]

@zelda

Mir antwortete jemand von denen, die es besonders eilig mit der Verabschiedung des Gesetzes hatten, Folgendes:

"Und wir haben beschlossen, dass die bisherigen starren Hinzuverdienstgrenzen flexibilisiert und durch ein einfaches Anrechnungsmodell ersetzt werden."

Ach so: einfaches Anrechnungsmodell war noch unterstrichen.

Was sagt man dazu? Der Fachmann, an solche Aussagen gewöhnt, wundert sich und schweigt!

MfG

Jonny

Hallo Chris, in der Zeit vom 01.01. - 30.06.2017 können Sie 4 x 450 EUR und sogar 2 x 900 EUR hinzuverdienen, dann ist das 'alte' Hinzuverdienstrecht abgeschlossen. Durch die ab 01.07.2017 geltende neue Rechtslage/Flexirente steht für das 2. Halbjahr 2017 die volle Hinzuverdienstgrenze von 6300 EUR zur Verfügung - wie das Einkommen in diesen 6 Monaten verteilt ist, spielt keine Rolle. Zu beachten ist allerdings, dass Sie sich mit mehr als Minijob/450 EUR wieder im voll abgabenpflichtigen Entgelt befinden ...was letztendlich auch zu höheren zusätzlichen Rentenansprüchen nach Erreichen der Regelaltergrenze führt. Eine Anrechnung/Einkommen der ersten Jahreshälfte - wie von Chris Cross angesprochen - gibt es nicht. Der Experten/in-Beitrag bezieht sich auch auf das Kalenderjahr, was für das 'verkürzte/halbe' Kalenderjahr 2017 so nicht zutrifft und zu Missverständnissen führt. Gruß w.
@W*lfgang, sind Sie da sicher? Das würde ja bedeuten in 2017 im ersten Halbjahr 3150 und im 2. Halbjahr nochmals 6300, zusammen also 9450 Euro! Dann wäre 2017 ja ein Jahr des Glückes für Rentner, das so schnell nicht wiederkommt, oder? Und erst für Teilerwerbsminderungsrentner. Ich würde diese Aussage doch noch einmal überprüfen. Schnellschüsse sind immer gefährlich Meint jedenfalls Jonny
@Jonny, @ Wolfgang: sehe ich ähnlich wie Jonny Hallo Wolfgang, woher haben Sie die Annahme, dass ab dem 01.07.2017 der bisher im ersten Halbjahr erzielte Hinzuverdienst nicht mehr berücksichtigt wird, also quasi auf Null gesetzt wird ?? Können Sie uns dazu eine Quelle verraten ??? @unsere lieben Politiker: Wer ist eigentlich auf die famose Idee gekommen, die Hinzuverdienstregel gerade zum 1.7. auf eine kalenderjährliche Prüfung umzustellen ??? Bei einer Änderung zum Beginn des Kalenderjahres (z.B. 01.01.2018) hätten wir ein paar Auslegungsfragen wie die obige weniger... Ach ich vergaß: Am 24.09. ist ja schon wieder eine Bundestagswahl... MfG zelda
W*lfgangam 20.03.2017 | 21:26
Zitat von Jonny anzeigenausblenden
Jonny schrieb

@W*lfgang, sind Sie da sicher?

Das würde ja bedeuten in 2017 im ersten Halbjahr 3150 und im 2. Halbjahr nochmals 6300, zusammen also 9450 Euro!

Dann wäre 2017 ja ein Jahr des Glückes für Rentner, das so schnell nicht wiederkommt, oder?

Und erst für Teilerwerbsminderungsrentner. Ich würde diese Aussage doch noch einmal überprüfen. Schnellschüsse sind immer gefährlich

Meint jedenfalls

Jonny

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@Jonny, @ Wolfgang:

sehe ich ähnlich wie Jonny

Hallo Wolfgang,

woher haben Sie die Annahme, dass ab dem 01.07.2017 der bisher im ersten Halbjahr erzielte Hinzuverdienst nicht mehr berücksichtigt wird, also quasi auf Null gesetzt wird ??

Können Sie uns dazu eine Quelle verraten ???

@unsere lieben Politiker:

Wer ist eigentlich auf die famose Idee gekommen, die Hinzuverdienstregel gerade zum 1.7. auf eine kalenderjährliche Prüfung umzustellen ??? Bei einer Änderung zum Beginn des Kalenderjahres (z.B. 01.01.2018) hätten wir ein paar Auslegungsfragen wie die obige weniger... Ach ich vergaß: Am 24.09. ist ja schon wieder eine Bundestagswahl...

MfG

zelda

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@zelda

Mir antwortete jemand von denen, die es besonders eilig mit der Verabschiedung des Gesetzes hatten, Folgendes:

"Und wir haben beschlossen, dass die bisherigen starren Hinzuverdienstgrenzen flexibilisiert und durch ein einfaches Anrechnungsmodell ersetzt werden."

Ach so: einfaches Anrechnungsmodell war noch unterstrichen.

Was sagt man dazu? Der Fachmann, an solche Aussagen gewöhnt, wundert sich und schweigt!

MfG

Jonny

Hallo Jonny, ja, ich bin mir sicher - nicht zuletzt auch von vielen Aussagen offensichtlicher DRV-Mitarbeiter hier, seit dem diesem Thema aktuell ist. (Schade, habe gerade keinen Link parat) Schnitt 30.06./01.07. ...alt egal, neu zählt. Und die letzte Jahreshälfte 2017 hat nichts mehr mit der Hinzuverdienstsituation in der ersten Hälfte zu tun, auch wenn das rückschauend aufs Jahr für die erste Jahreshälfte bezogen auf ganz 2017 ein Rohrkrepierer wäre - wäre, zählt aber ab 01.07.2017 nicht mehr. Interessant auch für die, die ab 01.07.2017 Ihre Altersrente erhalten und noch 2-3 Monate volle Pulle weiterarbeiten (6300 Hinzuverdienst 'mitnehmen') ...sofern es tarifvertraglich zulässig ist/Tarifvereinbarungen dazu überhaupt bestehen. Gruß w.
Jonnyam 20.03.2017 | 21:37
Mir liegt jedenfalls diese Auslegungsfrage vor: Zu §§ 34 Abs. 3c, 96a Abs. 5 SGB VI Frage: Ist im Jahr des Inkrafttretens der neuen Hinzuverdienstregelung (2017) nur der Hinzuverdienst für die Zeit vom 01.07.2017 bis 31.12.2017 der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze gegenüberzustellen? Antwort: Nein. Es ist der im gesamten Kalenderjahr 2017 während des Rentenbezugs erzielte Hinzuverdienst der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze gegenüberzustellen. Und was lernen wir daraus? Das Kalenderjahr 2017 ist eben doch nicht besser als die folgenden Kalenderjahre meint Jonny
zeldaam 20.03.2017 | 21:46
Ich würde diese Aussage doch noch einmal überprüfen.
Hallo Jonny, ja, ich bin mir sicher - nicht zuletzt auch von vielen Aussagen offensichtlicher DRV-Mitarbeiter hier, seit dem diesem Thema aktuell ist. (Schade, habe gerade keinen Link parat) Schnitt 30.06./01.07. ...alt egal, neu zählt. Und die letzte Jahreshälfte 2017 hat nichts mehr mit der Hinzuverdienstsituation in der ersten Hälfte zu tun, auch wenn das rückschauend aufs Jahr für die erste Jahreshälfte bezogen auf ganz 2017 ein Rohrkrepierer wäre - wäre, zählt aber ab 01.07.2017 nicht mehr. Interessant auch für die, die ab 01.07.2017 Ihre Altersrente erhalten und noch 2-3 Monate volle Pulle weiterarbeiten (6300 Hinzuverdienst 'mitnehmen') ...sofern es tarifvertraglich zulässig ist/Tarifvereinbarungen dazu überhaupt bestehen. Gruß w.
Das mag zwar für Neurentner ab dem 01.07.2017 gelten: z.B. Extremfall: Rentenbeginn 01.12.2017 : neben der Rente ist ein Verdienst (= Hinzuverdienst) von max. 6.300 Euro in 12/2017 möglich (ab 01/2018 dann aber nur für das Gesamtjahr 2018 6.300 Euro) oder aber Rentenbeginn 10/2017: Verdienst 10/2017 bis 12/2017 jeweils 2.100 Euro möglich aber bei Bestandsrentnern ?? Wenn jemand vor dem 01.07.2017 bereits neben der Rente einen Hinzuverdienst erzielt hat, so bleibt dieser Hinzuverdienst für das Kalenderjahr 2017 auch bestehen. @Wolfgang: Irgendwelche Quellen mit Auslegungsfragen zur Hand oder nur vermeintliche Schlussfolgerungen aus hier im Forum diskutierten Sachverhalten ? MfG zelda
Jonnyam 20.03.2017 | 21:51
@W*lfgang, sind Sie da sicher? Das würde ja bedeuten in 2017 im ersten Halbjahr 3150 und im 2. Halbjahr nochmals 6300, zusammen also 9450 Euro! Dann wäre 2017 ja ein Jahr des Glückes für Rentner, das so schnell nicht wiederkommt, oder? Und erst für Teilerwerbsminderungsrentner. Ich würde diese Aussage doch noch einmal überprüfen. Schnellschüsse sind immer gefährlich Meint jedenfalls Jonny
@Jonny, @ Wolfgang: sehe ich ähnlich wie Jonny Hallo Wolfgang, woher haben Sie die Annahme, dass ab dem 01.07.2017 der bisher im ersten Halbjahr erzielte Hinzuverdienst nicht mehr berücksichtigt wird, also quasi auf Null gesetzt wird ?? Können Sie uns dazu eine Quelle verraten ??? @unsere lieben Politiker: Wer ist eigentlich auf die famose Idee gekommen, die Hinzuverdienstregel gerade zum 1.7. auf eine kalenderjährliche Prüfung umzustellen ??? Bei einer Änderung zum Beginn des Kalenderjahres (z.B. 01.01.2018) hätten wir ein paar Auslegungsfragen wie die obige weniger... Ach ich vergaß: Am 24.09. ist ja schon wieder eine Bundestagswahl... MfG zelda
@zelda Mir antwortete jemand von denen, die es besonders eilig mit der Verabschiedung des Gesetzes hatten, Folgendes: "Und wir haben beschlossen, dass die bisherigen starren Hinzuverdienstgrenzen flexibilisiert und durch ein einfaches Anrechnungsmodell ersetzt werden." Ach so: einfaches Anrechnungsmodell war noch unterstrichen. Was sagt man dazu? Der Fachmann, an solche Aussagen gewöhnt, wundert sich und schweigt! MfG Jonny
W*lfgangam 20.03.2017 | 21:47
Zitat von Jonny anzeigenausblenden
Jonny schrieb

@W*lfgang, sind Sie da sicher?

Das würde ja bedeuten in 2017 im ersten Halbjahr 3150 und im 2. Halbjahr nochmals 6300, zusammen also 9450 Euro!

Dann wäre 2017 ja ein Jahr des Glückes für Rentner, das so schnell nicht wiederkommt, oder?

Und erst für Teilerwerbsminderungsrentner. Ich würde diese Aussage doch noch einmal überprüfen. Schnellschüsse sind immer gefährlich

Meint jedenfalls

Jonny

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@Jonny, @ Wolfgang:

sehe ich ähnlich wie Jonny

Hallo Wolfgang,

woher haben Sie die Annahme, dass ab dem 01.07.2017 der bisher im ersten Halbjahr erzielte Hinzuverdienst nicht mehr berücksichtigt wird, also quasi auf Null gesetzt wird ??

Können Sie uns dazu eine Quelle verraten ???

@unsere lieben Politiker:

Wer ist eigentlich auf die famose Idee gekommen, die Hinzuverdienstregel gerade zum 1.7. auf eine kalenderjährliche Prüfung umzustellen ??? Bei einer Änderung zum Beginn des Kalenderjahres (z.B. 01.01.2018) hätten wir ein paar Auslegungsfragen wie die obige weniger... Ach ich vergaß: Am 24.09. ist ja schon wieder eine Bundestagswahl...

MfG

zelda

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@zelda

Mir antwortete jemand von denen, die es besonders eilig mit der Verabschiedung des Gesetzes hatten, Folgendes:

"Und wir haben beschlossen, dass die bisherigen starren Hinzuverdienstgrenzen flexibilisiert und durch ein einfaches Anrechnungsmodell ersetzt werden."

Ach so: einfaches Anrechnungsmodell war noch unterstrichen.

Was sagt man dazu? Der Fachmann, an solche Aussagen gewöhnt, wundert sich und schweigt!

MfG

Jonny

Ooops ...ich werde mein bisheriges Wissen morgen neu überdenken ;-) Mag sein, dass ich mich dabei zu sehr auf erstmalig ab 01.07. beginnende Renten mit Hinzuverdienst versteift habe. Gruß w. ... und zunächst Danke für die Rückmeldung.
zeldaam 20.03.2017 | 21:54
Zitat von Jonny anzeigenausblenden
Jonny schrieb

@W*lfgang, sind Sie da sicher?

Das würde ja bedeuten in 2017 im ersten Halbjahr 3150 und im 2. Halbjahr nochmals 6300, zusammen also 9450 Euro!

Dann wäre 2017 ja ein Jahr des Glückes für Rentner, das so schnell nicht wiederkommt, oder?

Und erst für Teilerwerbsminderungsrentner. Ich würde diese Aussage doch noch einmal überprüfen. Schnellschüsse sind immer gefährlich

Meint jedenfalls

Jonny

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@Jonny, @ Wolfgang:

sehe ich ähnlich wie Jonny

Hallo Wolfgang,

woher haben Sie die Annahme, dass ab dem 01.07.2017 der bisher im ersten Halbjahr erzielte Hinzuverdienst nicht mehr berücksichtigt wird, also quasi auf Null gesetzt wird ??

Können Sie uns dazu eine Quelle verraten ???

@unsere lieben Politiker:

Wer ist eigentlich auf die famose Idee gekommen, die Hinzuverdienstregel gerade zum 1.7. auf eine kalenderjährliche Prüfung umzustellen ??? Bei einer Änderung zum Beginn des Kalenderjahres (z.B. 01.01.2018) hätten wir ein paar Auslegungsfragen wie die obige weniger... Ach ich vergaß: Am 24.09. ist ja schon wieder eine Bundestagswahl...

MfG

zelda

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@zelda

Mir antwortete jemand von denen, die es besonders eilig mit der Verabschiedung des Gesetzes hatten, Folgendes:

"Und wir haben beschlossen, dass die bisherigen starren Hinzuverdienstgrenzen flexibilisiert und durch ein einfaches Anrechnungsmodell ersetzt werden."

Ach so: einfaches Anrechnungsmodell war noch unterstrichen.

Was sagt man dazu? Der Fachmann, an solche Aussagen gewöhnt, wundert sich und schweigt!

MfG

Jonny

Ich finde das eindeutig: Kein "Zurück auf Los " zum 01.07.2017, sondern: Ffür die Berechnung des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes 2017 ab dem 01.07.2017 werden doch alle Verdienste mitgerechnet, die bis zum 30.06. "angesammelt" wurden. MfG zelda
W*lfgangam 20.03.2017 | 23:36
Hallo zelda, wie gesagt, ich habe da wohl zu viel in den letzten Monaten quer und 'ver'lesen und bin verunsichert worden, da zu wenig Experten/in klar Stellung bezogen hat. Grundsätzlich ging auch ich davon aus, dass bisher erzielte Hinzuverdienste auch ab 01.07. auf die gesamte Jahreshinzuverdienstgrenze umzusetzen sind - und erst bei erstem Neubeginn einer Rente ab 01.07. mehr 'Spielraum' besteht. Insofern: gut dass wir nochmal drüber gesprochen haben ...ein Forum kann den kurzen Dienstweg spielend verkürzen :-) Gruß w. PS: Nebenbei, Ihre Beiträge sind wirklich beachtlich!
Oldenburgeram 21.03.2017 | 07:58
Moin, W*lfgang, Ihren Ausführungen, dass ab dem 01.07.2017 für ein halbes Jahr dann noch die ganze Jahreshinzuverdienstgrenze Anwendung findet, kann ich mich leider auch nicht anschließen. Diese etwas absurde Regelung gilt nur, wenn der Rentenbeginn oder die Hinzuverdienst im Laufe eines Kalenderjahres beginnt. In dem o.g. Fall wird im gesamten Jahr durchgehend neben einer Rente Hinzuverdienst erzielt. Gruß, Oldenburger
W*lfgangam 21.03.2017 | 22:51
Zitat von Oldenburger anzeigenausblenden
Ja Oldenburger, ich habe meinen 'Irrweg' in dieser Sache eingesehen - und sogar nochmals zutreffend die gesetzlichen Grundlagen nachlesen können :-) Jonny, zelda und Ihnen sei nochmals Dank dafür! Eigentlich braucht dieses Forum keine Experten/in, es 'repariert' sich selbst *g Gruß w.
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