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Experten-Antwort

Hinzuverdienst ab Rentenbeginn

von Peter195405.09.2016 | 20:06
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Zusammen, ab 01.10.2017 besteht für mich die Möglichkeit Altersrente für besonders langjährige Versicherte zu beantragen (geb. 05/1954). Gilt dann für mich als derzeit Selbstständiger ab Oktober 2017 die monatliche Höchstgrenze für den Hinzuverdienst oder kann ich die gesamte Jahreshöchstgrenze für den Hinzuverdienst in Anspruch nehmen? MfG und danke für Ihre Antworten Peter

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Peter1954,

Anspruch auf eine Altersrente haben Sie bis zum Erreichen Ihrer Regelaltersrente nur, wenn Sie die Hinzuverdienstgrenze einhalten. Haben Sie bereits die Regelaltersgrenze erreicht,

können Sie grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen.

Ihre Regelaltersgrenze erreichen Sie nach § 235 Absatz 2 SGB VI mit 65 und 8 Monaten. Wenn Sie also nicht gerade am 1.5.1954 geboren sind, können Sie ab Februar 2020 unbegrenzt neben der Altersrente hinzuverdienen.

Abhängig vom Hinzuverdienst wird die Altersrente in voller Höhe – als sogenannte Vollrente – oder vermindert – als sogenannte Teilrente – gezahlt. Unter Umständen kann die Rente sogar ganz entfallen. Je mehr Sie hinzuverdienen, desto niedriger ist der Anteil der Rente. Die Altersrente können Sie erhalten als Vollrente (also in voller Höhe), Zwei-Drittel-Teilrente (also in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente), Ein-Halb-Teilrente (also in Höhe der Hälfte der Vollrente) oder Ein-Drittel-Teilrente (also in Höhe von einem Drittel der Vollrente).

Wenn Sie Ihre Rente in voller Höhe erhalten (wollen), gilt die für die alten und die neuen Bundesländer einheitliche Hinzuverdienstgrenze von monatlich 450 Euro für Sie. Überschreiten Sie mit Ihrem Verdienst diese Grenze für eine Vollrente, bleiben aber noch unter der Grenze für eine der Teilrenten (die Hinzuverdienstgrenzen hierfür werden individuell berechnet), dann bekommen Sie diese Teilrente.

Als Hinzuverdienst gelten der monatliche Bruttoverdienst, das monatliche Arbeitseinkommen in Form des steuerrechtlichen Gewinns (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und aus Land- und Forstwirtschaft) und vergleichbares Einkommen (zum Beispiel Abgeordnetenbezüge).

Sie müssen alle Einkünfte neben der Rente an Ihren Rentenversicherungsträger melden.

Bei Selbständigen ist als Hinzuverdienst das neben der Rente erzielte Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Der dem Arbeitseinkommen grundsätzlich entsprechende steuerrechtliche Gewinn ergibt sich regelmäßig aus dem Einkommensteuerbescheid unter den Positionen 'Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft', 'Einkünfte aus Gewerbebetrieb' beziehungsweise 'Einkünfte aus selbständiger Arbeit'. Bei der an das Steuerrecht anknüpfenden Ermittlung des Arbeitseinkommens kommt es nicht darauf an, wann die Einkünfte erwirtschaftet worden sind. Im Einkommensteuerrecht gilt grundsätzlich das Zuflussprinzip.

Auch bei Selbständigen werden die Hinzuverdienstgrenzen grundsätzlich monatlich geprüft. Das Arbeitseinkommen kann jedoch oft nur unter großem Aufwand konkret monatlich festgestellt werden. Es ist daher regelmäßig pauschalierend zu ermitteln. Hierfür ist das in einem Kalenderjahr erzielte Arbeitseinkommen, das sich grundsätzlich aus dem Einkommensteuerbescheid ergibt, durch die Anzahl der Monate zu dividieren, in denen die selbständige Tätigkeit bestanden hat. Das hieraus resultierende pauschalierte monatliche Arbeitseinkommen wird der jeweiligen monatlichen Hinzuverdienstgrenze gegenüber gestellt.

Zu beachten ist noch, dass Sie auch als Selbständiger grundsätzlich Ihre Hinzuverdienstgrenze, die Sie mit Ihrem „normalen“ Verdienst einhalten, zweimal pro Kalenderjahr bis zum doppelten Wert überschreiten dürfen. Dürfen Sie also beispielsweise monatlich 450 Euro hinzuverdienen, so kann der Hinzuverdienst in zwei Monaten bis zu 900 Euro betragen.

Allerdings besteht diese Möglichkeit nur dann, wenn Sie Ihr Arbeitseinkommen monatlich nachweisen und das Arbeitseinkommen nicht pauschalierend aus dem Einkommensteuerbescheid (s.o.) ermittelt wird. Ein monatlicher Nachweis des Arbeitseinkommens ist außerdem nur bei Selbständigen möglich, die ihren steuerrechtlichen Gewinn im Wege der Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Als Gewinn wird dabei der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben angesetzt.

Nähere Informationen können Sie auch aus der Broschüre "Altersrentner: So viel können Sie hinzuverdienen" entnehmen (siehe folgender Link).

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/232606/publicationFile/53637/altersrentner_hinzuverdienst.pdf

Wir empfehlen Ihnen, Ihren Rentenantrag wenn möglich drei Monate vor Rentenbeginn in einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers zu stellen. Dort wird man Sie umfassend auch zum Hinzuverdienst informieren und beraten.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Peter1954,

wie bereits in den Beiträgen davor erläutert, sind wir bei der Ermittlung des Hinzuverdienstes an die Festlegungen im Steuerrecht "gebunden", d. h. wir übernehmen grundsätzlich die Werte aus Ihrem Einkommensteuerbescheid bzw. aus den vorgelegten Bescheinigungen Ihres Steuerberaters.

"Ermitteln selbständig Tätige ihren Gewinn im Wege der Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG und weisen sie den Gewinn monatlich nach, wird der monatlich nachgewiesene Gewinn bei der Prüfung der Hinzuverdienstgrenzen der berücksichtigt.

Für einen monatlichen Nachweis kommt beispielsweise eine Bescheinigung des Steuerberaters oder eine wahrheitsgemäße Erklärung der Selbständigen in Betracht, aus der - unter Berücksichtigung steuerrechtlicher und buchhalterischer Grundsätze - das monatliche Arbeitseinkommen hervorgeht, in Verbindung mit dem Einkommensteuerbescheid. Dabei ist zu prüfen, ob das jeweils monatlich angegebene Arbeitseinkommen in Summe über das Kalenderjahr betrachtet mit dem kalenderjährlich im jeweiligen Einkommensteuerbescheid festgestellten Arbeitseinkommen (in etwa) im Einklang steht. Das monatlich nachgewiesene Arbeitseinkommen ist der Hinzuverdienstprüfung jedoch nur zugrunde zu legen, wenn Versicherte dies ausdrücklich beantragen."

Wie sich die Abschreibungen sich steuerrechtlich auswirken, kann uns daher nur Ihr Steuerberater bescheinigen.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir zu den geplanten Änderungen im "Hinzuverdienstrecht" durch das Flexirentengesetz derzeit keine konkreten Angaben machen können. Wir können noch nicht absehen, ob und welche Änderungen sich im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens noch ergeben. Eine monatliche Betrachtung des Hinzuverdienstes sieht der neue Gesetzesentwurf allerdings nicht vor.

Wir empfehlen Ihnen daher, sich vor Rentenbeginn konkret in einer unserer Beratungsstellen zu informieren.

Die verspätete Antwort bitte ich zu entschuldigen.

Mit freundlichen Grüßen

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

W*lfgangam 05.09.2016 | 22:01
Hallo Peter1954, vergleichen Sie die eben gegeben Antwort: https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… Gilt auch für Altersrente, was die Ermittlung zulässigen Hinzuverdienstes aus einer selbständigen Tätigkeit betrifft - sprich: Jahreseinkommen hier strickt 5400 nicht zu überschreiten – 1 Cent zu viel, und Sie haben in 10 Monaten die zulässige Hinzuverdienstgrenze überschritten, somit 1/3 der Altersrente weg/wird rückgefordert. Ab 01.02.2020 nach Erreichen der Regelaltersgrenze können Sie dann unbegrenztes Einkommen erzielen. Denken Sie dann aber daran, Ihre KK zu informieren, da Sie im Rahmen einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit plötzlich 'nur' noch freiwilliges Mitglied sind, was beitragrechtlich (KV/PV)/auch aus Rentensicht etwas anders zu bewerten ist! Gruß w.
W*lfgangam 06.09.2016 | 19:47
WOW ...na das lohnt sich ja mal wieder als Perma-Lesezeichen/Favorit abzuspeichern :-) Gruß w.
Peter1954am 25.09.2016 | 12:12
Hallo Experte, vielen Dank für die umfassende Antwort. Trotzdem bleiben bei mir noch Fragen offen: Wie Sie schreiben, ist bei mir als Selbstständiger ein monatlicher Nachweis meiner Einkünfte möglich, da ich meinen Überschuss in Form der E-/Ü-Rechnung ermittle. 1. Wie verhält es sich nun mit den Abschreibungen (werden immer Ende Dezember für das gesamte vergangene Jahr gebucht)? Dürfen diese abgezogen werden? 2. Bei einem Rentenbeginn ab 1. Oktober darf ich dann beispielsweise - im Oktober 450 € - im November 900 € (doppelter Wert) und - im Dezember 900 € (doppelter Wert) hinzuverdienen, wobei der Hinzuverdienst gleich dem Überschuss aus der E-/Ü-Rechnung ist? 3. Bei der geplanten Flexi-Rente erhöht sich der jährliche Freibetrag auf € 6.300 Jahr. Wie hoch ist in meinem konkreten Fall mit einem Rentenbeginn ab 1. Oktober 2017 der konkrete Freibetrag für das letzte Quartal 2017? MfG und danke für Ihre Antwort.
Peter1954am 05.10.2016 | 17:24
Sehr geehrter Experte, vielen Dank für Ihre Antworten. Weitere Fragen kläre ich an einem bereits vereinbarten Termin bei einer Ihrer Beratungsstellen. MfG Peter1954
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