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Experten-Antwort

Hinzuverdienst Altersteilzeit stittig

von Harry Schulz06.01.2022 | 07:36
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7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Morgen liebes Expertenteam! Leider steht die Suchfunktion nicht zur Verfügung, deshalb poste ich direkt. Ich plane im September in Altersteilzeit zu gehen 2 + 2 Jahre, so daß ich zum 1.10.2026 mein Rentenalter erreicht habe. In Ihrem untenstehenden Artikel wird ausgeführt, daß unbegrenzt hinzuverdient werden kann, wenn nicht z.B. ein Tarifvertrag anders festlegt. https://www.ihre-vorsorge.de/magazin/lesen/altersteilzeit-und-ne… Mein Arbeitgeber ist nicht im AgV und nicht tarifgebunden, war früher IG Metall. Man ist der Meinung, daß nur ein Minijob zulässig während dieser 4 Jahre zulässig sei. Ich bin Ingenieur und werde mit Genehmigung des Arbeitgebers ab diesem Jahr nebenbei freiberuflich tätig sein. Das könnte ggf. den Rahmen eines Minijobs sprengen. Wobei da ja sicher auch die Kosten gegengerechnet werden müßten. Einnahme ist ja nicht Verdienst... Wer hat Recht? Gäbe es irgendwelche Auswirkungen für meinen Arbeitgeber oder mich, wenn ich über diese Grenze käme? Danke! Grüße Harry Schulz

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Harry Schulz,

zunächst einmal möchten wir Sie darauf hinweisen, dass eine mehr als geringfügige, freiberufliche (selbständige) Tätigkeit unter Umständen Versicherungspflicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung auslöst. Wir empfehlen Ihnen daher, vor Aufnahme dieser Beschäftigung sich in einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen zu dem Thema zu informieren.

Die Frage, ob und wieviel Sie im Rahmen des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nebenbei dazu verdienen dürfen und welche Konsequenzen ein etwaiges Fehlverhalten hätte, sind Fragen des Arbeitsrechtes. In diesem Expertenforum können Sie Fragen zu allen Bereichen der Altersvorsorge – gesetzliche Rente, betriebliche und private Altersvorsorge – sowie zur Rehabilitation stellen. Bei Fragen zum Arbeitsrecht müssen wir leider passen. Bitte wenden Sie sich mit Ihren Fragen zu diesem Thema an den Betriebsrat, an die Gewerkschaft oder an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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6 Antworten

Harry Schulzam 06.01.2022 | 09:04
Guten Morgen... und herzlichen Dank für die blitzschnelle Antwort! Vielleicht habe ich mich etwas unscharf ausgedrückt. Es gibt keine Absicht des AG eine Nebentätigkeit einzuschränken, es liegt die schriftliche, unbefristete Genehmigung vor, die keinerlei Einschränkungen enthält. Deshalb gibt es keine arbeitsrechtlichen Bedenken des AG. Man hat nur Bedenken, daß es für die Altersteilzeit schädlich sein könnte, wenn durch diese Nebentätigkeit zu hohe Einnahmen generiert würden. Der Charackter der ATZ wäre ggf. nicht mehr gegeben. (?) Da wäre die konkrete Frage, könnten mir oder meinem Arbeitgeber Nachteile entstehen, wenn die Einkünfte über denen eines Minijob liegen sollten. Danke! Grüße Harry Schulz
KSCam 06.01.2022 | 09:39
Fazit: wenn der Arbeitgeber kein "Fass aufmacht und es ihm egal ist" ist alles gut für Sie. Die DRV ist da außen vor.
Hobbyexperteam 06.01.2022 | 09:29
Erlaubt sind Minijobs mit einem monatlichen Entgelt bis 450 Euro. Zudem sind „Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten“ unschädlich, „soweit der altersteilzeitarbeitende Arbeitnehmer sie bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit ständig ausgeübt hat“. Da die Nebenbeschäftigung erstmals in dem Jahr begonnen wird, in dem die Altersteilzeit beginnt, wäre eine mehr als geringfügige Nebenbeschäftigung schädlich. Etwas anderes gilt nur, wenn die Nebenbeschäftigung von 2016 bis 2021 bereits regelmäßig ausgeübt worden wäre. Soweit der Beschäftigte eine Nebentätigkeit ausübt, die die Grenzen des Paragraf 5 Absatz 3 Altersteilzeitgesetz (ATG) überschreitet, hat er die Kosten für die Aufstockungsbeträge sowie die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge insoweit (dem Arbeitgeber) zu erstatten. Im Kern bedeutet das, dass Ihnen für die gesamte Dauer der Altersteilzeit unter Umständen nur ein halbes Gehalt zustände und Sie darüber hinaus unter Umständen dem Arbeitgeber die Aufstockung der RV Beiträge auf bis zu 90 % erstatten müssten. Ob der Arbeitgeber von der Möglichkeit, von Ihnen das Geld zurückzufordern bzw. die Zahlung der Aufstockungsbeiträge zu stoppen, Gebrauch macht, ist eine Frage des Arbeitsrechts und kann daher von den Experten nicht beantwortet werden.
Harry Schulzam 06.01.2022 | 12:33
Herzlichen Dank, das hilft mir schon weiter!!!!
Dr. Hiloam 07.01.2022 | 22:05
Wo findet man man eine Gesetzesquelle o.ä. für die Ausnahmeregelung „Unschädlichkeit, wenn die selbständige Tätigkeit bereits die letzten 5 Jahres ständig ausgeübt wurde“?
Deutsche Rentenversicherung
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