Hallo Hipf Zwirgel,
bei einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation, hier Umschulung, soll sich der Teilnehmer voll auf die besuchte Maßnahme konzentrieren. D.h. Einkommen, daß während der Maßnahme erzielt wird, ist nach § 52 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) anzurechnen.
Bitte lassen Sie durch den Reha-/Rentenversicherungsträger gezielt die Einzelheiten
prüfen und entscheiden anschließend, ob es damit überhaupt sinnvoll ist, zeitgleich zur Umschulung zu arbeiten.