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Experten-Antwort

Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrente

von Anton Meier29.06.2014 | 16:25
1191 Ansichten
4 Antworten

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Ich beziehe seit Januar 2014 eine bis Februar Mitte 2016 befristete volle Erwerbsminderungsrente und arbeite seit März 2014 in einem bei der Rentenversicherung ordnungsgemäß angemeldeten Minijob. Weil im Minijob die Hinzuverdienstgrenze von 450 EUR eingehalten wird, wurde die Rente weiterhin in voller Höhe gezahlt. Der Arbeitsgeber des laufenden Minijobs bietet mir nun eine schrittweise Rückkehr ins volle Erwerbsleben an, bei der ich ab August 2014 zunächst in Teilzeit und ab Dezember 2014 in Vollzeit arbeiten könnte. Bei der ab August vorgesehenen Teilzeitstelle überschreite ich die Hinzuverdienstgrenze des Vormonates Juli von 450 EUR um mehr als das Doppelte, bliebe aber mit meinem monatlichen Bruttoeinkommen unter der Hinzuverdienstgrenze für eine 50%ige Rentenzahlung. Bei der ab Dezember vorgesehenen Vollzeitstelle würde ich alle Hinzuverdienstgrenzen überschreiten, jedoch die des Vormonates November für eine 50% Rentenzahlung nicht um das Doppelte. Ungeachtet der Tatsache, ob mein Gesundheitszustand diesen Arbeitsversuch praktisch zulässt, hier nun meine Fragen: 1. Wird durch Antritt der Teilzeitstelle im August rückwirkend für die Monate Januar bis Juli die Rentenzahlung gekürzt, weil im laufenden Kalenderjahr die bisherige Hinzuverdienstgrenze des Vormonates Juli (450 EUR) um mehr als das Doppelte überschritten wurde oder bezieht sich die Kürzung auf eine 50% Rente nur auf den jeweiligen Verdienstmonat? 2. Kann im Monat Dezember in der Vollzeitstelle die 50%ige Rente weiter gezahlt werden, weil die Hinzuverdienstgrenze des Vormonates November nicht um das Doppelte überschritten wurde (zweimal im Jahr ist das ja möglich)? Würde das auch für Januar und Februar 2015 gelten, weil ein neues Kalenderjahr beginnt? 3. Greift bei einer Erkrankung in einem Teilzeit- oder Vollzeitjob die Lohnfortzahlung des Arbeitsgebers vorrangig zur Rentenzahlung? Besteht nach der Lohnfortzahlung Krankengeldanspruch vorrangig zur Rentenzahlung? 4. Wie lange lässt die Rentenversicherung eine Teil- bzw. Vollzeitstelle laufen, bevor über eine generelle Aufhebung des Rentenbescheides wegen erwiesener Erwerbsfähigkeit entschieden wird? Kann man hier von 6 Monaten ausgehen, weil in vielen Fällen erst dann ein erneuter Krankengeldanspruch erworben wurde?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Herr Meier,

Toni hat Ihnen schon die richtigen Antworten gegeben. Danke dafür an Toni.

Ob und ggf. wann bei Ausweitung Ihrer Tätigkeit neben des Bezugs einer EM-Rente eine grundsätzliche Prüfung des Rentenanspruchs ansteht, ist eine Einzefallentscheidung. Eine generelle Aussage hierzu kann nicht getroffen werden.

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3 Antworten

Toniam 29.06.2014 | 19:31
Hallo Anton, zu 1.: Die Überprüfung des Hinzuverdienstes erfolgt für jeden Monat getrennt. D.h. für die Vormonate, in denen die Hinzuverdienstgrenzen eingehalten wurden, wird nichts zurückverlangt. zu 2.: Wenn im November die Hinzuverdienstgrenze für die 50%-Rente eingehalten wurde und im Dezember diese Grenze nicht um das Doppelte überschritten wird, erhältst du die 50%-Rente weiter. Dies gilt auch für Januar und Februar. (Dass es sich um 3 aufeinanderfolgende Monate handelt, ist kein Problem.) Da das doppelte Überschreiten aber nur 2 mal im Kalenderjahr möglich ist, würde spätestes am März die Rente entsprechend dem Hinzuverdienst gekürzt oder nicht mehr gezahlt werden. zu 3.: Der Arbeitgeber hat vorrangig die Pflicht zur Lohnfortzahlung. Während Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente besteht, wird kein Krankengeld gezahlt. Sobald das Arbeitsentgelt wegfällt, wird die EM-Rente wieder in voller Höhe gezahlt. (Bzw. für den Monat, in dem noch teilweise Arbeitsentgelt gezahlt wurde, wird die Rente in der Höhe gezahlt, für die die Hinzuverdienstgrenzen eingehalten worden sind.) zu 4.: Die Überprüfung des Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente erfolgt unabhängig davon, ob ein Anspruch auf Krankengeld besteht oder nicht. Wie lange es dauert, bis die Rentenversicherung eine Entscheidung getroffen hat, kann man nicht voraussagen, da dies von mehreren Faktoren abhängt. Ich denke aber dass es wahrscheinlich ist, dass die Prüfung deutlich weniger als 6 Monate dauern wird. Ob du tatsächlich erst nach 6 Monaten wieder einen Krankengeldanspruch hast, solltest du bei deiner Krankenkasse erfragen. Im Normalfall sollte, sobald die volle Erwerbsminderungsrente komplett wegfällt, sofort wieder einen Krankengeldanspruch bestehen. (Außer du hast während der letzten 3 Jahre bereits 78 Wochen wegen der selben Krankheit Krankengeld bezogen). Grüße
rentenzombieam 30.06.2014 | 00:01
Bist du ´n Sülzkotelette? Heilige Einfalt....
Anton Meieram 30.06.2014 | 19:34
Danke Toni für diese umfassende Antwort. Das hat mir wirklich geholfen. Danke an die Rentenversicherung für die Bestätigung.
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