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Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrente

von Kleinrentner19.11.2008 | 12:33
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Ich beziehe eine volle EM-Rente, die aber nur teilweise auf den gesundheitlichen Beeinträchtigungen beruht (Rest ist Arbeitsmarkt bedingt). Laut Rentenbescheid darf ich 400 Euro hinzuverdienen. Frage ist nun: "Wieviel Stunden darf man pro Tag arbeiten, ohne dass man als EM-Rentner Schwierigkeiten bekommt. Beispiele: 1 x wöchentlich 8 Stunden oder nur bis zu 5 Stunden täglich oder nur bis zu 4 Stunden täglich unter Berücksichtigung der Vorlage, dass man unter 15 Wochenstunden bleibt.

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Für die monatliche Hinzuverdienstgrenze gilt der monatliche Hinzuverdienst. In wieviel Stunden das Entgelt erzielt wurde spielt grundsätzlich keine Rolle.

6 Antworten

Michael1971am 19.11.2008 | 14:00
mit der Aussage der Experten wäre ich vorsichtig. Bei einem Verdienst bis zu einem siebtel der Bezugsgröße (355 EUR) gehen alle RV-Träger davon aus, dass kein Teilzeitarbeitsplatz vorliegt, der Arbeitsmarkt also weiterhin faktisch verschlossen ist. Über dieser Grenze prüfen alle RV-Träger, ob der Teilzeitarbeitsmarkt weiterhin verschlossen ist. Die Reionalträger gehen dabei von einer täglichen Stundengrenze aus, da auch das Leitsungsvermögen täglich festgelegt ist. Wird also der wöchentlichen Verdienst von 400 EUR, an einem oder mehreren Tagen in drei oder mehr Stunden erzielt, obwohl insgesamt 15 Stunden nicht erreicht werden, haben Sie einen Teilzeitarbeitsplatz inne. Volle Erwerbsminderung aufgrund verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt liegt dann nicht mehr vor. Sie dürfen also täglich nur 2 Stunden 59 Minuten arbeiten, ohne Schwierigkeiten zu bekommen.
Hinzuverdienst bei EM-Renteam 19.11.2008 | 17:44
"Über dieser Grenze prüfen alle RV-Träger, ob der Teilzeitarbeitsmarkt weiterhin verschlossen ist." Alle??? Dann gibt es anscheinend auch noch vernünftige Regionalträger! Ich kenne das so nicht und habe das auch von Kollegen noch nie so gehört. Welches Ergebnis sollte damit auch verbunden sein? Spätestens nach der Anhörung hat doch der Rentner seine Beschäftigung so eingerichtet, dass der Teilzeitarbeitsmarkt für ihn wieder verschlossen ist. Da führt der Gesetzgeber eine akzeptable Entgeltgrenze ein und man hat nichts besseres zu tun, diese "hinten herum" wieder in Frage zu stellen. Sicher ist da ganz extrem viel Personal im Überhang! Glauben Sie persönlich, dass der Teilzeitarbeitsmarkt für einen Rentner, der 355,- EUR erzielt, weniger verschlossen ist, als für den, der 400,- EUR bekommt, nur weil er ein paar Minuten länger arbeitet? Das können Sie vermutlich auch keinem deutschen Sozialrichter wirklich erklären.
Michael1971am 20.11.2008 | 06:57
Die Falle hat nicht der Gesetzgeber gestellt, sondern "Schlauköpfe", die die gemeinsamen Arbeitsanweisungen der Regionalträger entworfen haben. Streng genommen ist für die Beurteilung eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes auch egal, wieviel hinzuveriednet wird, da es lediglich auf einen dem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz ankommt. Wird hier die Stundenzahl dann schnellstmöglich wie von Ihnen angesprochen angepasst, führt dies zu einem neuen Versicherungsfall mit um 7 Monate verschobenen Rentenbeginn. Das ist das wirklich Schlimme daran. Ich gebe allerdings zu, dass auch bei uns möglichst sämtliche Augen zugedrückt werden, solange die wöchentliche Arbeitszeit unter 15 Stunden liegt. Dies ändert nicht an der Tatsache, dass die Arbeitsanweisung anders lautet. Und wenn mir jemand eine unregelmäßige Stundenverteilung dummerweise auf die Nase bindet, bin ich gezwungen auf Wegfall des Anspruches zumindest im materiell rechtlichen Sinn zu entscheiden.
Michael1971am 20.11.2008 | 08:51
hier noch die entsprechende Passage aus den Arbeitsanweisungen mit Nennung der zugrundeliegenden Auslegungsfrage (vor allem den letzten Halbsatz beachten): Da die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das Entgelt ersetzen soll, das ein Versicherter wegen eines auf bis zu 3 Stunden täglich herabgesunkenen Leistungsvermögens zu erzielen nicht mehr in der Lage ist, steht auch nur eine von dem Versicherten ausgeübte und seinem Leistungsvermögen entsprechende Beschäftigung von wenigstens 3 Stunden täglich dem arbeitsmarktbedingten Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung entgegen. Eine abhängige Beschäftigung, wenn sie weniger als 3 Stunden täglich (bzw. 15 Stunden wöchentlich) ausgeübt wird, ist somit für diesen Anspruch unschädlich. Ist das monatliche Entgelt nicht höher als ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (aktuell: 355,- EUR), ist grundsätzlich die Annahme gerechtfertigt, dass eine Arbeitszeit von 3 Stunden täglich bzw. 15 Stunden wöchentlich nicht erreicht wird; in allen übrigen Fällen ist zu prüfen, ob bei der Ausübung der Beschäftigung die Zeitgrenze von weniger als 3 Stunden täglich eingehalten wird. (ISRV:AF:SGB 6 § 43 AFNR 32).
TCKam 20.11.2008 | 13:13
Die entsprechende Auslegungsfrage (ISRV:AF:SGB 6 § 43 AFNR 32) stammt aus dem Jahr 2005 und damals galt noch als Hinzuverdienstgrenze 1/7 der Bezugsgröße somit für das Jahr 2008 eben 355 €. Die Hinzuverdienstgrenze wurde erst mit einem Gesetz vom 8.4.2008 (rückwirkend zum1.1.2008) auf 400 € angehoben. Die zitierte Arbeitsanweisung hat den Stand 1/2008 und wird daher sicherlich noch entsprechend angepasst werden.
Hinzuverdienst bei EM-Renteam 20.11.2008 | 20:11
Die Arbeitsanweisung ist aufgrund der überholten Entgeltgrenze insoweit ebenfalls überholt, als man bei deren Erstellung noch gar nicht wissen und berücksichtigen konnte, dass die Grenze künftig einmal auf mehr als 1/7 der Bezugsgröße ansteigen würde. Also, insofern ab ins Museum damit! Dazu muss man nicht unbedingt erst ein paar Juristen bemühen oder Leistungsberechtigte verunsichern. Nach über 33 Jahren RV erlaube ich mir und anderen, derartige Anweisungen unter angemessen großzügiger Verwendung gesunder grauer Zellen bei Bedarf selbständig den neuen Gegebenheiten analog anzupassen. Rein theoretisch hätte man ja auch bei 355,-EUR schon mehr als 2 Stunden, 59 Minuten und 59 Sekunden arbeiten können. Der Hintergrund bzw. die Absicht ist, jedenfalls für mich, auch völlig eindeutig zu erkennen: Man möchte vermeiden, dass bei Einhaltung der Entgeltgrenze noch irgendwelche absurden Ermittlungen zu den Arbeitszeiten geführt werden. Daran dürfte sich inzwischen auch nichts geändert haben. Siehe insofern auch die Ausführungen von User "TCK".
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