Wenn im Jahre 2011 und 2012 gar kein laufendes versicherungspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt erzielt würde, erfährt der Rentenversicherungsträger nichts von der 2012 noch gewährten Urlaubsabgeltung, da dafür keine Entgeltmeldung abgesetzt wird. Das hat folgenden Grund:
Nach dem Ausscheiden gewährtes einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen (SGB 4 § 23a). Es kann somit zu Fallgestaltungen kommen, bei denen nach dem 31.03. ausgezahlte Sonderzuwendungen dem ersten Quartal zeitlich zuzuordnen sind. Eine Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts zum Vorjahr ist in solchen Fällen ausgeschlossen. Dies gilt selbst dann, wenn die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze im laufenden Kalenderjahr bereits vollständig ausgeschöpft ist; gegebenenfalls würde das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt also beitragsfrei bleiben und daher nicht zu melden sein.
Ihr Arbeitgeber dürfte nur nicht so dumm sein, zu versuchen ein rentenversicherungspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt melden zu wollen, für den gar keine Beitragspflicht besteht (was gar nicht so selten vorkommt). Ggf. verweisen Sie den Arbeitgeber auf die Ausführungen unter
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… oder die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Wird jedoch laufend eine Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber ausgeübt, ist das laufende rentenversicherungspflichtige Bruttoarbeitsentgelt natürlich zu melden und damit auch die aus der vorhergehenden Zeit stammende Urlaubsabgeltung als Einmalzahlung beitragspflichtig. Damit erfährt der Rentenversicherungsträger von dem höheren Entgelt, dass dann auch auf die Entgeltgrenzen der bezogenen Rente wirkt.