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Experten-Antwort

Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrente

von Sonja Damwerth26.01.2012 | 22:46
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Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe eine allgemeine Frage zum Hinzuverdienst bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente! Wie ist das Entgelt bezüglich der Hinzuverdienstgrenzen zuzuordnen, wenn ein teilweiser Erwerbsminderungsrentner seinen vollen Urlaubsanspruch aus dem Vorjahr entsprechend der genommenen Tage ausgezahlt bekommt. Er war vorher in Vollzeit und ist nun in Teilzeit. Nach der (relativ) neuen Rechtssprechung hat der Rentner bzw. Versicherter während der Teilzeit noch seinen vollen Jahresurlaub (den er wegen Krankheit nicht nehmen konnte) vom Vorjahr. Und dieser steht ihm nun in voller Höhe zu. Wie ist es zuzuordnen, wenn der Rentner/Versicherte den Urlaub auf die Monate Februar bis Mai verteilt, so dass er die Hinzuverdienstgrenzen aufgrund der zeitlichen Zuordnung nicht gefährdet, der Arbeitgeber jedoch die Urlaubsvergütung im Monat Juni 2012 in einer Summe auszahlt. Damit läge der Rentner über der 2-fachen Hinzuverdienstgrenze, die er bis zu dieser Grenze 2-mal im Kalenderjahr unschädlich erreichen darf. Damit er aber im Juni nicht über seine persönliche Hinzuverdienstgrenze hinaus kommt, bitte ich um Mitteilung, ob die Bruttoentgelte im Rahmen des sozialversicherungsrechtlichen Aufrollprinzips entsprechend ihrer zeitlichen Zuordnung aufgeteilt werden und nicht nach dem Auszahlungstermin. Die Verteilung des Urlaubs auf die einzelnen Monate könnte man ja durch Arbeitgeberbescheinigungen nachweisen. PS: Und allgemein ist denn die ausgezahlte Urlaubsvergütung für das Vorjahr überhaupt Hinzuverdienst? Es ist ja lediglich eine Abgeltung für nicht genommenen Urlaub aus dem Jahr 2011, und kein Hinzuverdienst, oder? Besten Dank im Voraus für die Klärung des Sachverhaltes. Mit freundlichen Grüßen Sonja

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Sonja Damwerth,

bei der Urlaubsabgeltung handelt es sich um eine Einmalzahlung. Da das Beschäftigungsverhältnis nach Rentenbeginn noch bestanden hat, ist die Urlaubsabgeltung in dem Monat zu berücksichtigen, für den sie bescheinigt ist. In der Regel ist dies identisch mit dem Monat der Auszahlung.

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3 Antworten

Claire Grubeam 27.01.2012 | 05:29
Für die Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (wie z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) bei abhängig Beschäftigten, das nach Rentenbeginn erbracht wird, hat die Arbeitsgruppe "Hinzuverdienstgrenzen" (AGHZVG) zusammenfassend folgende Grundsätze beschlossen: a) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt stellt - unabhängig von der beitragsrechtlichen Behandlung - Arbeitsentgelt i. S. von § 14 SGB 4 dar und ist damit grundsätzlich als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. b) Wurde das Beschäftigungsverhältnis vor Rentenbeginn beendet und wird hieraus nach Rentenbeginn einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. eine Urlaubsabgeltung) erzielt, liegt kein Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB 6 vor. Es handelt sich nicht um ein Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis, das nach Rentenbeginn bestanden hat. c) Besteht nach Rentenbeginn noch ein Beschäftigungsverhältnis und wird hieraus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB 6 vor. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist dem Monat zuzuordnen, für den es bescheinigt wird. Die (beitragsrechtliche) Meldung ist lediglich als Indiz für das Vorliegen eines Hinzuverdienstes zu werten. d) Wurde das Beschäftigungsverhältnis nach Rentenbeginn beendet und wird hieraus nach Beschäftigungsaufgabe einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB 6 vor. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist dem Monat zuzuordnen, für den es bescheinigt wird. Die (beitragsrechtliche) Meldung ist lediglich als Indiz für das Vorliegen eines Hinzuverdienstes zu werten. Quelle: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Claire Grubeam 28.01.2012 | 14:13
Wenn im Jahre 2011 und 2012 gar kein laufendes versicherungspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt erzielt würde, erfährt der Rentenversicherungsträger nichts von der 2012 noch gewährten Urlaubsabgeltung, da dafür keine Entgeltmeldung abgesetzt wird. Das hat folgenden Grund: Nach dem Ausscheiden gewährtes einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen (SGB 4 § 23a). Es kann somit zu Fallgestaltungen kommen, bei denen nach dem 31.03. ausgezahlte Sonderzuwendungen dem ersten Quartal zeitlich zuzuordnen sind. Eine Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts zum Vorjahr ist in solchen Fällen ausgeschlossen. Dies gilt selbst dann, wenn die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze im laufenden Kalenderjahr bereits vollständig ausgeschöpft ist; gegebenenfalls würde das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt also beitragsfrei bleiben und daher nicht zu melden sein. Ihr Arbeitgeber dürfte nur nicht so dumm sein, zu versuchen ein rentenversicherungspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt melden zu wollen, für den gar keine Beitragspflicht besteht (was gar nicht so selten vorkommt). Ggf. verweisen Sie den Arbeitgeber auf die Ausführungen unter http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… oder die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Wird jedoch laufend eine Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber ausgeübt, ist das laufende rentenversicherungspflichtige Bruttoarbeitsentgelt natürlich zu melden und damit auch die aus der vorhergehenden Zeit stammende Urlaubsabgeltung als Einmalzahlung beitragspflichtig. Damit erfährt der Rentenversicherungsträger von dem höheren Entgelt, dass dann auch auf die Entgeltgrenzen der bezogenen Rente wirkt.
DarkKnight RVam 30.01.2012 | 10:15
Ersetzen sie bitte den Begriff Beschäftigungsverhältnis durch den Begriff Arbeitsverhältnis!
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