Guten Morgen Fragender!
Steuerfreie Einnahmen werden nicht auf den "Grundrentenzuschlag" angerechnet.
Hierzu gehören beispielsweise Einnahmen aus einer ehrenamtlichen
Tätigkeit und aus einer pauschal besteuerten geringfügigen
Beschäftigung (Minijob).
Der Arbeitgeber zahlt für einen Mini-Job i.d.R. eine Pauschalsteuer. Diese Pauschalsteuer wird nicht dem Beschäftigten selbst zugeordnet und ist daher keine Einkommenssteuer. Die Einnahmen aus dem Mini-Job sind – auch wenn Rentenversicherungspflicht vorliegt – nicht in der Einkommensteuererklärung anzugeben und folglich kein zu versteuerndes Einkommen. Da die Finanzbehörden ausschließlich das zu versteuernde Einkommen an den Rentenversicherungsträger melden, ist klargestellt, dass der Mini-Job als Einkommen keine Auswirkungen auf die Höhe des Grundrentenzuschlages hat.
"Und muss die Frau dann den Minijob bei der Rentenversicherung melden?"
Sie als Arbeitgeber müssen die Beschäftigung der Haushaltshilfe der MiniJob-Zentrale melden. Diese wiederum meldet die Beschäftigungsdaten dem zuständigen Träger der Rentenversicherung.
In diesem Fall aber - wie oben beschrieben - ohne Auswirkung auf den Grundrentenzuschlag.