Hallo Frau Kaiser,
der User „Siehe hier“ hat wohl versehentlich die falsche Anrechnungsvorschrift eingestellt.
Bei einer Hinterbliebenenrente erfolgt die Einkommensanrechnung durch den § 97 SGB VI.
Bei der Einkommensanrechnung erfolgt grundsätzlich zur Ermittlung des anrechenbaren Einkommens ein Vergleich des gesamten Brutto-Vorjahreseinkommens und des laufenden monatlichen Brutto-Einkommens. Das Brutto-Vorjahreseinkommen wird durch zwölf geteilt, um es auf den Monat umzurechnen. Ist das laufende monatliche Brutto-Einkommen um mindestens 10 % geringer wird dieses für die weitere Berechnung zugrunde gelegt, ansonsten das durch zwölf geteilte Vorjahreseinkommen. Die Prüfung erfolgt immer zum 01.07. eines Jahres oder durch Mitteilung des Versicherten aufgrund von Veränderungen der Einkommensverhältnisse.
Wenn diese Prüfung abgeschlossen ist erfolgt die weitere Berechnung in drei Schritten:
1. Das Brutto-Einkommen wird durch einen pauschalen Abzug auf Netto-Niveau umgerechnet (Bei Arbeitsentgelt erfolgt z.B. eine Kürzung um 40%).
2. Der Netto-Betrag wird um den Freibetrag gekürzt der derzeit ohne waisenrentenberechtigte Kinder 872,52 Euro beträgt. Pro waisenrentenberechtigtes Kind erhöht sich der Freibetrag um derzeit 185,08 Euro.
3. Der übersteigende Betrag wird zu 40 % von Ihrer Witwenrente abgezogen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung