Diese Entgelt-Gestaltung ist zulässig. Bei einer unentgeltlichen Überlassung eines Firmenwagens entsteht dadurch ein geldwerter Vorteil –im vorliegenden Fall 360,- EUR-. Dieser geldwerte Vorteil zählt zum Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IV und wird deshalb als Hinzuverdienst angerechnet. Wichtig ist nur, dass man insgesamt nicht über die Hinzuverdienstgrenze von 400,- EUR monatlich kommt.