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Hinzuverdienst bei Selbständigen, Beantragung Altersrente oder Erwerbsunf.

von Eberhard28.03.2007 | 16:40
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4 Antworten

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Hallo, Ich möchte meine Rente mit 63 Jahren beantragen und bin seit 20 Jahren selbständig. Meine Wartezeit mit 35 Jahren ist erfüllt. Aufgrund meiner Erkrankung könnte ich Rente für Erwerbsunfähigkeit beantragen. Dafür habe ich aber noch keinen Antrag auf Schwerbeschädigtenausweis oder ähnliches gestellt. Oder wäre es für mich besser, Rente mit 63 zu beantragen, um mir den ganzen Verwaltungsaufwand mit der Anerkennung der Berufsunfähigkeit zu ersparen? Hinzuverdienst Ich erhalte kein direktes Einkommen mehr, habe aber noch Einnahmen und Ausgaben aus Vermietung und Verpachtung und aus meinem Handwerksbetrieb. Außerdem erhalte ich noch aus einer privaten BU-Rente eine monatliche Rentenzahlung. Werden mir diese Einkommen auf die Rente angerechnet bzw. die Rente gekürtzt ausgezahlt? Ich danke für Ihre Beantwortung.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Guten Tag,

sofern Sie 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt haben, können Sie die Altersrente für langjährig Versicherte mit 63 Jahren beantragen. Sollten Sie einen Schwerbehindertenausweis mit einem GdB von mindestens 50 % besitzen, wäre eine frühere Inanspruchnahme einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen möglich. Sofern Sie bei Rentenbezug noch keine 65 Jahre alt sind, gilt zur Zeit die Hinzuverdienstgrenze von 350 EUR mtl. Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit wird angerechnet. Zusätzliche Privatrenten werden nicht berücksichtigt.

3 Antworten

Unbekanntam 28.03.2007 | 19:23
Die private BU-Rente ist kein Einkommen im Rahmen einer Altersrente.
Unbekanntam 28.03.2007 | 18:51
Hallo, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (mindestens 50%) oder die Altersrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (nach Prüfung durch den medizinischen Dienst des Rentenversicherungsträgers) haben Sie mit 63 kein Abschlag. Sollten Sie jedoch nur die Altersrente für langjährig Versicherte beantragen, haben Sie mit 63 7,2% Abschlag ein Leben lang. Ob Sie die beiden oben genannten medizinischen Verfahren mitmachen möchten oder nicht, ist Ihre persönlichen Entscheidung, die Ihnen niemand abnehmen kann. Für den Hinzuverdienst spielt es keine Rolle, für welcher dieser drei Renten Sie sich entscheiden. Bis zum Vollendung des 65. Lebensjahres haben alle Versicherten Hinzuverdienstgrenzen einzuhalten. Ab 65. Lebensjahr muss man keine Hinzuverdienstgrenzen einhalten. Der rentenunschädliche Hinzuverdienst ist derzeit monatlich 350,00 Euro. Im Rahmen Ihres Rentenantrags erhalten Sie den Fragebogen R230, den Ihr Steuerberater ausfüllen muss. Hierbei wird eine Schätzung abgeben, wieviel Ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieben/selbständigen Tätigkeit aller Voraussicht sein wird. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie dies gewissenhaft machen, denn am Ende des Jahres wird dann der Steuerbescheid angefordert und eine Nachprüfung gemacht. Dadurch kann ggf. eine rückwirkende Kürzung der Rente entstehen. Nicht der Passus "zu versteuerndes Einkommen" im Rentenbescheid ist entscheidend, sondern der Passus "Einkünfte aus Selbständiger Tätigkeit/Gewerbetrieben". Von diesem Wert wird erst einmal 39,8% abgezogen. Vom restlichen Wert wird dieser durch die Anzahl der Monate geteilt, in der Sie Ihre Selbständigkeit ausgeübt haben. Bei einem vollen Jahr also durch 12. Beispiel: Angenommen Einkünfte aus Gewerbetrieben/selbständiger Tätigkeit laut Steuerbescheid: € 6976 p. a. - 39,80% = ca. 4200 : 12 = durchschnittlicher monatlicher Hinzuverdienst somit genau € 350,00 und die Rente würde ungekürzt gezahlt werden. Sollten Sie diesen durchschnittlichen Wert mit nur 1 Cent überschreiten, wird Ihnen die Rente nur zu 3/4 gezahlt. In der Fachsprache nennt man das 3/4-Teilrente. Darüber hinaus gibt noch eine 1/2 und 1/3 Teilrente. Sollten Sie die 1/3 Teilrentengrenze überschreiten gibt es garnichts mehr. Bei den Teilrenten sind die Hinzuverdienstgrenzen bei jedem inviduell. Diese berechnen sich aus den Beiträge, die sie ggf. in den letzten 3 Kalenderjahren vor dem Jahr der Rentenantragsstellung. Ihre individuellen Werte erfragen Sie bitte bei Ihrem Rentenversicherungsträger. Ich weiß, dass die Meisten Selbständigen immer nie Zeit haben und meinen das man alles telefonisch klären kann. Wenn Sie es auch so sehen. Vergessen Sie es und besuchen Sie unbedingt die nächste Auskunfts- und Beratungsstelle. Sollten Sie einen Knoten reinbekomen, haben Sie mindestens das zehnfache an Lauferei. Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.
sabam 29.03.2007 | 06:51
zitat von Unbekannt: "Nicht der Passus "zu versteuerndes Einkommen" im Rentenbescheid ist entscheidend, sondern der Passus "Einkünfte aus Selbständiger Tätigkeit/Gewerbetrieben". Von diesem Wert wird erst einmal 39,8% abgezogen." Das ist nicht richtig. Sowohl bei der Anrechnung nach § 96a SGB VI, der bei Renten wegen Erwerbsminderung maßgebend ist, als auch bei der Prüfung der Hinzuverdienstgrenzen für Altersrenten vor Vollendung des 65. Lebensjahres gem. § 34 SGB VI sind die im Steuerbescheid festgesetzten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit ungekürzt anzusetzen. Der von Unbekannt angesprochene Abzug wird nur bei der Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten durchgeführt.
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