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Experten-Antwort

Hinzuverdienst bei Teilrente

von Jutta Klenk05.03.2012 | 09:05
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7 Antworten

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Ich arbeite 3,5 Stunden und bekomme eine Rente zu drei viertel. Mein Verdienst beträgt ca. 1000 Euro. Laut Rentenberechnung darf man ja 2x jährlich diese Hinzuverdinstgrenze um diesen Betrag (1000,..) hinzuverdienen. Muss dies auf zwei mal geschehen oder werden verschiedene Sonderzahlungen im Jahr addiert, so dass man nicht über die 2000.-- Euro kommt ? Danke

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 05.03.2012 | 15:43
Experten-Antwortam 06.03.2012 | 09:36

Auch hier wird wieder dem Beitrag von „?“ zugestimmt. Allerdings sollten Sie zur individuellen Abklärung Ihrer Situation vorsorglich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle vereinbaren. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link " Beratungsstellen" ermitteln. Bringen Sie bitte den Bescheid mit. Sol kann der Berater überprüfen, ob nicht doch ein Fehler bei der Anrechnung des Hinzuverdienst vorliegt.

5 Antworten

?am 05.03.2012 | 11:09
Nein, das geht grds. nach zeitlicher Reihenfolge im Kalenderjahr. Und natürlich können Sie um Ratenzahlung bitten und das sollte Ihnen auch gewährt werden, da Sie sich ja zahlungsbereit erklären. Die Rate hängt natürlich von der momentanen Rentenhöhe sowie der Höhe der Überzahlung ab. Geben Sie auch den maximal von Ihnen zu leistenden Betrag an.
Jutta Klenkam 05.03.2012 | 10:58
Danke für die schnelle Antwort. Darf scih die Rentenversicherung diese zwei Monate raussuchen? Ich erhielt im Juni, Juli und November eine Sonderzahlung natürlich in unterschiedlichen Beträgen. Die eingeforderte Rückzahlung kann ich auf einmal nicht begleichen, kann ich um Ratenrückzahlung bitten ? Danke für die Antwort
?am 05.03.2012 | 10:15
Die jeweils maßgebende Hinzuverdienstgrenze darf nach § 96a Abs. 1 S. 2 SGB 6 im Laufe eines jeden Kalenderjahres in zwei Kalendermonaten überschritten werden. Dies ist auch möglich, wenn das erste Kalenderjahr nach Rentenbeginn keine 12 Kalendermonate umfasst. Dieses "zulässige" Überschreiten darf nicht in unbegrenzter Höhe erfolgen, sondern nur bis zum Doppelten der für einen Monat geltenden Hinzuverdienstgrenze. Die Möglichkeit des zweimaligen Überschreitens pro Kalenderjahr bezieht sich allerdings nur auf die bewilligte Rentenart. Bei Überschreiten der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze(n) in unzulässiger Höhe kann die Rente nicht mehr in voller Höhe gezahlt werden. Die Prüfung, ob noch eine - ggf. anteilige - Rente zu leisten ist, erfolgt von Amts wegen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt stellt - unabhängig von der beitragsrechtlichen Behandlung - Arbeitsentgelt i. S. von § 14 SGB 4 dar und ist damit grundsätzlich als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Wurde das Beschäftigungsverhältnis vor Rentenbeginn beendet und wird hieraus nach Rentenbeginn einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. eine Urlaubsabgeltung) erzielt, liegt kein Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB 6 vor. Es handelt sich nicht um ein Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis, das nach Rentenbeginn bestanden hat. Besteht nach Rentenbeginn noch ein Beschäftigungsverhältnis und wird hieraus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB 6 vor. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist dem Monat zuzuordnen, für den es bescheinigt wird. Die (beitragsrechtliche) Meldung ist lediglich als Indiz für das Vorliegen eines Hinzuverdienstes zu werten. Wurde das Beschäftigungsverhältnis nach Rentenbeginn beendet und wird hieraus nach Beschäftigungsaufgabe einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB 6 vor. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist dem Monat zuzuordnen, für den es bescheinigt wird. Die (beitragsrechtliche) Meldung ist lediglich als Indiz für das Vorliegen eines Hinzuverdienstes zu werten. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem Monat zuzuordnen, für den es bescheinigt wird. Hierzu ist festzustellen, dass dies nicht bedeutet, dass es im Benehmen des Arbeitgebers steht, sich den Zuordnungsmonat unter Günstigkeitsgesichtspunkten auszusuchen. Wenn also Bescheinigungen z. B. den Hinweis enthalten, dass der laut Bescheinigung in einem Monat nach Rentenbeginn ausgezahlte Betrag aus einem zurückliegenden Zeitraum stammt, ist er dennoch nicht diesem zurückliegenden Zeitraum zuzuordnen, sondern unter den übrigen Voraussetzungen im Monat der Zahlung als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Bitte verwechseln Sie mich nicht mit dem anderen "?"-Forumsteilnehmer, der nach mir den gleichen Nickname gewählt hat.
Jutta Klenkam 06.03.2012 | 06:28
Ich finde es etwas merkwürdig, dass ich den Bruttobetrag zurück zahlen soll, das Geld hab ich doch nie in den Fingern gehabt. Danke für eine Info darüber.
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