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Experten-Antwort

Hinzuverdienst bei teilweiser EM-Rente

von Claudia Thorwarth13.01.2011 | 16:31
1836 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Mein Mann hat EM-Rente beantragt und möchte noch 4 Stunden arbeiten. Vom Lohn werden dann Rentenbeiträge bezahlt., die doch dann auf die Altersrente angerechnet werden, oder liege ich da falsch? Kann man auch freiwillige Beiträge entrichten?

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ja, die Beiträge werden dann später bei der Altersrente entsprechend berücksichtigt.

Zusätzlich noch freiwillige Beiträge können nicht gezahlt werden.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Frau Thorwarth,

die Höhe der teilweisen EM-Rente ist davon abhängig, wieviel Ihr Mann in der Teilzeittätigkeit verdient. Es gibt zwei Hinzuverdienstgrenzen - einmal für die teilweise EM-Rente in voller Höhe und für die teilweise EM-Rente in Höher der Hälfte.

Diese Hinzuverdienstgrenzen sind nicht für jeden Versicherten gleich, sondern von den individuellen Entgeltpunkten der letzten drei Jahre abhängig. Ihr Mann kann eine Übersicht der für ihn geltenden Grenzen bei seinem Rententräger anfordern.

Oder Sie besprechen alles mal persönlich und individuell in einer Auskunfts- und Beratunsstelle in Ihrer Nähe.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

6 Antworten

-_-am 13.01.2011 | 20:10
Sorry, ich hatte die Überschrift nicht beachtet. Hier die Ergänzung: Teilweise Erwerbsminderung liegt nach § 43 Abs. 1 S. 2 SGB 6 bei einem gesundheitsbedingt eingeschränkten Leistungsvermögen auf 3 bis unter 6 Stunden täglich vor, gemessen an den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Nach dieser Gesetzesdefinition ist somit im Einzelfall festzustellen, wie viele Stunden täglich der Versicherte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den dort üblichen Bedingungen erwerbstätig sein kann (abstrakte Betrachtungsweise). Ist nach dem festgestellten Leistungsvermögen von (medizinisch) teilweiser Erwerbsminderung auszugehen, liegt - vgl. § 89 SGB 6 - gleichzeitig auch volle Erwerbsminderung vor, wenn der Versicherte keinen seinem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz innehat, und der Arbeitsmarkt für ihn daher als verschlossen anzusehen ist (sog. Arbeitsmarktrente).
Claudia Thorwartham 14.01.2011 | 20:38
Vielen Dank für die Antworten! Jetzt kann wird mir auch klar, warum der Arbeitgeber darauf hingewiesen hat, daß mein Mann seine frühere Tätigkeit nicht mehr ausüber kann. Mein Mann arbeitete bisher als Maschinenführer und jede Schicht dauert länger als 4 Stunden. Es wird ihm ein weniger anspruchsvoller Arbeitsplatz angeboten, mit wesentlich geringerem Lohn. Was kann er tun?
Claudia Thorwartham 18.01.2011 | 17:42
Gut, dann sind wir wieder bei einer teilweisen EM-Rente. Diese gibt es aber dann noch als volle Zahlung, oder als 1/2. Wie wird nun das wieder berechnet? Vielen Dank für Ihre Geduld, vielleicht kapiere ich es irgendwann doch noch.☺
-_-am 13.01.2011 | 19:49
Wer noch täglich 4 Stunden arbeiten kann, erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Beiträge, das ist richtig, werden erst beim nächsten Leistungsfall (Alter, Tod) berücksichtigt. Ob das zu einer Erhöhung der Rente führt??? Freiwillige Beiträge kann man zwar entrichten, doch dazu sollten Sie sich unbedingt vorher beraten lassen. Aus meiner Sicht macht das grundsätzlich keinen Sinn. Es gibt aber besondere Einzelfälle, bei denen freiwillige Beiträge zur Erfüllung besonderer Anspruchsvoraussetzungen wichtig sein können. Wenn Sie noch Fragen haben oder Hilfe benötigen, vereinbaren Sie einen Termin zur Klärung Ihrer Fragen oder zur eventuellen Aufnahme der Formulare mit einer der Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung und lassen Sie sich dort neutral und für Sie kostenfrei beraten. Adressen und Telefonnummern unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Navigati… oder den Termin online selbst buchen unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Navigati…
-_-am 15.01.2011 | 23:38
Wenn der Arbeitgeber ihm bescheinigt, dass eine Beschäftigung im Betrieb noch möglich ist, kommt es nur auf den zeitlichen Umfang an (siehe Beitrag von 13.01.2011 - 20:10), nicht auf die qualitativen Bedingungen und nicht auf die Höhe des Entgelts. Solange eine Beschäftigung über täglich 3 bis unter 6 Stunden möglich und ein entsprechender Arbeitsplatz verfügbar ist, liegt nur teilweise Erwerbsminderung vor.
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