Hallo Maximilian,
für das neue Hinzuverdienstrecht ab 01.07.2017 gilt folgendes:
Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird die Hinzuverdienstgrenze individuell berechnet - wie bisher auch schon . Sie orientiert sich aber nicht mehr an den Entgeltpunkten der letzten drei Jahre vor Rentenbeginn. Sie errechnet sich aus den Entgeltpunkten des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung. Im Zusammenhang mit der mtl. Bezugsgröße, die jedes Jahr angepasst wird, wird so Ihre Hinzuverdienstgrenze ermittelt.
Den konkreten Betrag kann Ihnen daher nur Ihr Rentenversicherungsträger mitteilen, der Ihre Daten kennt.
In den meisten Fällen dürfte sich durch das neue Hinzuverdienstrecht keine Verschlechterung ergeben. Für Bestandsrentner gibt es aber eine Günstigerprüfung. Ggf. gilt das alte Hinzuverdienstrecht zunächst weiter.