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Experten-Antwort

Hinzuverdienst bei teilweiser Erwerbsminderung

von Dr. Peters31.01.2020 | 15:15
93 Ansichten
4 Antworten
Ich habe eine teilweise Erwerbsminderungsgrente beantragt und mir wurde vorab eine recht hohe Hinzuverdienstgrenze (über 45000 EUR). Mir wurde aber auch mitgeteilt, dass die Hinzuverdienstgrenze jährlich überprüft wird. Was heißt das für mich? Kann die Grenze steigen, z. B. weil Beitragsbemessungsgrenzen steigen? Oder kann sie fallen? Und wenn ja wieso kann sie fallen? Wird dann nicht mehr mein Verdienst vor der Erwerbsminderung angesetzt? Danke für eine Rückmeldung.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 03.02.2020 | 16:29

Hallo Dr. Peters,

die Frage wurde bereits vollumfänglich von W°lfgang beantwortet.

3 Antworten

W°lfgangam 31.01.2020 | 17:28
Hallo Dr. Peters, Ihr Verdienst unmittelbar im Vorjahr vor Rentenbeginn ist nicht entscheidend. Die (Jahres)Hinzuverdienstgrenze orientiert sich seit Gesetzesänderung ab dem 01.07.2017 - an dem besten Einkommenswert *) (in Entgeltpunkten ausgedrückt/umgerechnet) der letzten 15 Jahre, und - an der jährlich maßgebende Bezugsgröße (BZ) in der Sozialversicherung (quasi mit dem Durchschnittsentgelt in der Sozialversicherung gleichzusetzen). *) Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG = max. mögliches versicherungspflichtiges Einkommen) ist dabei kein 'fester' Wert. 2005 lag der Wert auf Max. = 2,1403, aktuell bei 'nur' noch 2,0419 EP. Beides (BBG und BZ) ist variabel/grundsätzlich steigend, daher ist die Hinzuverdienstgrenze von Jahr zu Jahr Ihrer fortschreitenden Rente anzupassen/neu zu ermitteln. Dummerweise erhalten Sie darüber keine Informationen seitens der DRV. Im Detail müssen Sie sich daher den neuen Grenzwert/Hinzuverdienst jedes Jahr neu erfragen ...wenn Sie Ihr Einkommen ganz spitz auf die Hinzuverdienstgrenze anpassen wollen. Allerdings führen auch geringe Überschreitungen der Jahreshinzuverdienstgrenze im Bereich von zb. 1000 EUR nur zu geringfügigen Kürzungen der Rente = Rückforderungen der Rente. Die DRV hat hier online einen Hinzuverdienstrechner, mit dem Sie so ein wenig jonglieren können, was bei Einkommen und Rente am Ende bei rauskommt: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Dienste… Gruß w.
Professor HZVam 31.01.2020 | 17:13
Die Hinzuverdienstgrenze bei einer teilweisen EM-Rente beträgt das 0,81fache der jährlichen Bezugsgröße (z.B. 2020 = 38220 €). Dieser Betrag wird aber noch mit dem höchsten Entgeltpunktwert in den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderungsrente vervielfältigt (z. B. 1,5000 EP). Der Freibetrag beträgt in diesem Beispielsfall 46.437,30 € Die Bezugsgröße eines Kalenderjahres leitet sich vom endgültigen Durchschnittsentgelt aller Versicherten zwei Jahre zuvor ab und wird dann so gerundet, dass sie durch 420 teilbar ist. Grundsätzlich hat sich die Bezugsgröße deshalb immer erhöht, wenn man mal von einem Stillstand in den Jahren 2005, 2007, 2011 absieht. Sollte der Hinzuverdienst den Freibetrag überschreiten, werden zunächst 40 % eines Zwölftels des überschreitenden jährlichen Betrags auf die Teilrente angerechnet. Überschreitet der verbleibende Monatsbetrag dann zusammen mit dem monatlichen Hinzuverdienst den sog. Hinzuverdienstdeckel, wird der Mehrbetrag zu 100 % angerechnet. Es gibt also eine gewisse Bandbreite, in der jeder Euro an Mehrverdienst einen Euro weniger an Rente erbringt. Der Beginn der 100%-Anrechnung ist wiederum vom höchsten Entgeltpunktwert in den letzten 15 Kalenderjahren vor EM-Eintritt abhängig.
Dr. Petersam 03.02.2020 | 08:06
Herzlichen Dank, das beantwortet meine Frage perfekt.
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