Hallo Modi1969,
Hinzuverdienst ist NEBEN einer Rente, genauer neben einem bestehenden Rentenanspruch, zu berücksichtigen.
Bei unterjährigem Wechsel von voller EM in teilweise EM (angenommen der Wechsel ist 31.07. zu 01.08.) wird für die volle EM-Rente der Verdienst vom Jahresbeginn bis 31.07. berücksichtigt werden und bei der TEM-Rente der Verdienst vom Jahresbeginn bis zum 31.12. (ab Jahresbeginn, da neben dem Anspruch auf volle EM immer auch ein Anspruch auf teilweise EM bestanden hat, der nur in den Hintergrund getreten und nicht gezahlt worden ist).
Bescheidkorrektur nach Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung ist nach § 48 SGB X für die Zukunft vorzunehmen.