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Experten-Antwort

Hinzuverdienst bei unterjährigem Wechsel von voller in teilweise EM

von Modi196908.08.2019 | 16:01
72 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo liebes Expertenteam, habe eine Frage zum Hinzuverdienst bei unterjährigem Wechsel von voller in teilweise EM. Es wird bisher seit einigen Jahren eine "Arbeitsmarktrente" bezogen mit parallelem Minijob ( 4800 Euro/Kalenderjahr). Der Rentner möchte nunmehr ab September wieder - zunächst probeweise - ca. 25 Std./Woche arbeiten und wird hieraus 1600 Euro Bruttolohn erzielen. Durch die mehr als geringfügige Beschäftigung wird er "Arbeitsmarktteil" der vollen EM entfallen und nur noch die teilweise EM (die auf Dauer vorliegt) ausgezahlt. Aus Sicht der teilweisen EM ist der Hinzuverdienst von 1600 € brutto unproblematisch ( dank "Best of 15" wäre bei ganzjähriger Beschäftigung ein Monatsbrutto von 2200 Euro für die Teil-EM unproblematisch). Was geschieht jetzt aber mit der bis August 2019 bezogenen vollen EM? Wird lediglich der Bruttolohn vom 01.01. bis 31.08. zur Prüfung der Hinzuverdienstgrenze herangezogen ( da ab September "andere Rente") oder wird auch der während des Teil-EM-Rentenbezugs vom 01.09. bis 31.12.2019 erzielte Bruttolohn sich auf die volle EM vor der Beschäftigungserhöhung auswirken (8 X 400 € + 4 X 1600 € = 9600 €) und somit Kürzung der (von Januar bis August zu Recht gezahlten) vollen EM-Rente wegen Überschreitens der Kalenderjahres-Hinzuverdienstgrenze von 6300 Euro zur Folge haben? Weitere Frage: Wenn die Beschäftigung nicht am 01.09., sondern z.B. am 20.09. beginnen würde; wann wäre die Arbeitsmarktrente zu beenden - 31.08. weil letzter Monat mit nur Minijob oder 30.09. weil am 01.09. noch "verschlossener Arbeitsmarkt" vorlag und dieser erst am 20.09. durch Teilzeitbeschäftigung > 450 € beendet wurde?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Modi1969,

Hinzuverdienst ist NEBEN einer Rente, genauer neben einem bestehenden Rentenanspruch, zu berücksichtigen.

Bei unterjährigem Wechsel von voller EM in teilweise EM (angenommen der Wechsel ist 31.07. zu 01.08.) wird für die volle EM-Rente der Verdienst vom Jahresbeginn bis 31.07. berücksichtigt werden und bei der TEM-Rente der Verdienst vom Jahresbeginn bis zum 31.12. (ab Jahresbeginn, da neben dem Anspruch auf volle EM immer auch ein Anspruch auf teilweise EM bestanden hat, der nur in den Hintergrund getreten und nicht gezahlt worden ist).

Bescheidkorrektur nach Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung ist nach § 48 SGB X für die Zukunft vorzunehmen.

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1 Antworten

Modi1969am 08.08.2019 | 21:16
Liebe(r) Experte(in), vielen Dank für die Antwort. Somit kann die Sorge vor einer Überzahlung der vollen EM durch die Beschäftigungsaufnahme in der teilweisen EM genommen werden.
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