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Hinzuverdienst bei voller Erwerbsminderungsrente

von Monika29.01.2007 | 12:33
2298 Ansichten
2 Antworten

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Wollte eigentlich bei meiner Anfragen vom 28.01. nur wissen ob auch ehrenamtliche Dienste 80,00Euro Entlohnung auf die Hinzuverdienstgrenze mit angerechnet wird?

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 29.01.2007 | 16:04

Hallo Monika,

tut mir leid, wenn ich mit meiner Antwort auf Ihre Frage vom 28.01. offenbar nicht schnell genug war. Hier nochmal meine Antwort (wie auch auf die Frage vom 28.01.):

Aufwandsentschädigungen für eine ehrenamtliche Tätigkeit, die einen konkreten Verdienstausfall ersetzen, gelten als Hinzuverdienst i. S. v. § 96a Abs. 1 SGB VI, sind also mit anzurechnen.

Soweit die Aufwandsentschädigung aber nur den mit der ehrenamtlichen Tätigkeit verbundenen Zeit- und Mehraufwand abgelten soll und sozialversicherungsrechtlich nicht von Bedeutung ist, gilt sie allerdings nicht als Hinzuverdienst und wäre damit rentenunschädlich.

Im Zweifel sollten Sie Ihren Rentenversicherungsträger schriftlich (mit den entsprechenden Unterlagen zur Aufwandsentschädigung) um eine Entscheidung bitten oder zumindest eine Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers aufsuchen.

1 Antworten

Batrixam 29.01.2007 | 14:20
Ob Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten zu berücksichtigenden Hinzuverdienst darstellen, ist grundsätzlich davon abhängig, ob Sie neben der ehrenamtlichen Tätigkeit noch eine weitere Beschäftigung gegen Entgelt oder eine selbständige Tätigkeit ausübt. Üben Sie neben der ehrenamtlichen Tätigkeit keine weitere Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aus, ist die Aufwandsentschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit unberücksichtigt zu lassen. Üben Sie neben der ehrenamtlichen Tätigkeit eine weitere Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aus, sind sowohl das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung bzw. das Arbeitseinkommen aus der selbständigen Tätigkeit als auch der steuerpflichtige Teil der Aufwandsentschädigung zu berücksichtigender Hinzuverdienst. Für die Prüfung der Hinzuverdienstgrenzen sind die Einkünfte dann zusammenzurechnen. Eine weitere Beschäftigung gegen Entgelt oder selbständige Tätigkeit neben der ehrenamtlichen Tätigkeit wird z.B. auch dann ausgeübt, wenn Sie aus einer zuvor (hauptberuflich) ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit freigestellt oder beurlaubt sind. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung oder Tätigkeit i.S. des § 8 SGB IV neben der ehrenamtlichen Tätigkeit führt jedoch nicht zur Rentenschädlichkeit der Aufwandsentschädigung. Die geringfügige Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht als "weitere Beschäftigung oder Tätigkeit" im Sinne der vorstehenden Ausführungen anzusehen.
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