Hallo Monika,
tut mir leid, wenn ich mit meiner Antwort auf Ihre Frage vom 28.01. offenbar nicht schnell genug war. Hier nochmal meine Antwort (wie auch auf die Frage vom 28.01.):
Aufwandsentschädigungen für eine ehrenamtliche Tätigkeit, die einen konkreten Verdienstausfall ersetzen, gelten als Hinzuverdienst i. S. v. § 96a Abs. 1 SGB VI, sind also mit anzurechnen.
Soweit die Aufwandsentschädigung aber nur den mit der ehrenamtlichen Tätigkeit verbundenen Zeit- und Mehraufwand abgelten soll und sozialversicherungsrechtlich nicht von Bedeutung ist, gilt sie allerdings nicht als Hinzuverdienst und wäre damit rentenunschädlich.
Im Zweifel sollten Sie Ihren Rentenversicherungsträger schriftlich (mit den entsprechenden Unterlagen zur Aufwandsentschädigung) um eine Entscheidung bitten oder zumindest eine Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers aufsuchen.