Hallo Mootchiedus,
auch in dem Jahr in dem Sie die Regelaltersgrenze erreichen, müssen Sie bis zu diesem Zeitpunkt die Hinzuverdienstgrenze einhalten. Sie können bis dahin 6300 EUR hinzuverdienen. Erst danach können Sie uneingeschränkt hinzuverdienen. Das heißt in Ihrem Fall wird der Hinzuverdienst den Sie in der Zeit vom 01.01.2019 bis zum 31.05.2019 erzielen berücksichtigt.
Da Sie als Freiberufler selbständig sind, ist als Hinzuverdienst Ihr steuerrechtlicher Gewinn zu berücksichtigen, den Sie regelmäßig mit dem Einkommensteuerbescheid nachweisen. Für die Gewinnermittlung im Steuerbescheid ist dabei der Ermittlungszeitraum grundsätzlich das Kalenderjahr. In dem Jahr, in dem Sie die Regelaltersgrenze erreichen, kann also nicht ohne Weiteres allein auf den Einkommensteuerbescheid zurückgegriffen werden, wenn Sie Ihre freiberufliche Tätigkeit auch nach der Regelaltersgrenze fortsetzen. In dem Falle können Sie den bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze erzielten steuerrechtlichen Gewinn zusätzlich zum Einkommensteuerbescheid durch geeignete Beweismittel (§ 21 SGB X) anderweitig nachweisen. Welche das sind, dazu sollten Sie sich mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.