Hallo HaiFa,
bei selbständig Tätigen wird für die Prüfung der Hinzuverdienstgrenzen das monatliche Arbeitseinkommen grundsätzlich über eine pauschalierende Berechnung ermittelt. Hierzu wird das von Ihnen nachgewiesene Arbeitseinkommen eines Kalenderjahres, durch 12 geteilt (soweit die selbständige Tätigkeit während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt wurde) und als monatlicher Verdienst zugrunde gelegt.
Alternativ können Sie auch Ihr monatliches Arbeitseinkommen nachweisen, um z. B. von der zweimaligen Überschreitensmöglichkeit Gebrauch zu machen. In diesem Fall wird dieses monatlich nachgewiesene Arbeitseinkommen bei der Prüfung der Hinzuverdienstgrenzen berücksichtigt. Wird das monatliche Arbeitseinkommen nachgewiesen/berücksichtigt, kann im zu beurteilenden Kalenderjahr jedoch nicht (wieder) auf die pauschalierende Ermittlung zurückgegriffen werden (keine Günstigkeitsprüfung).
Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie im Übrigen z. B. hier:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_34R0