Hallo Kurt,
wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, dann erhalten Sie derzeit eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, daneben arbeiten Sie.
Das Arbeitsengelt, das Sie dabei verdienen, wird als Hinzuverdienst berücksichtigt. Ihre Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung wird aber nur gekürzt, wenn Ihr Hinzuverdienst Ihre individuelle Hinzuverdienstgrenze überschreitet. Maßgebend ist dabei der Hinzuverdienst für das GANZE Kalenderjahr, egal in welchen Monaten das Arbeitsentgelt gezahlt wird - also alles, was Sie in der Zeit vom 01.01.2020 - 31.12.2020 verdient haben.
Nun wurde festgestellt, dass Sie nicht nur teilweise erwerbsgemindert sind, sondern auch voll erwerbsgemindert. Sie haben daher auch Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Hierbei handelt es sich um einen eigenständigen (zusätzlichen) Rentenanspruch. Maßgebend für den Beginn der Rente ist u.a. , wann der sogenannte Leistungsfall, also der Zeitpunkt, ab dem Sie auch VOLL erwerbsgemindert wurden, eingetreten ist.
Für diesen Rentenanspruch wird wiederum geprüft, ob für den GLEICHEN Zeitraum erzieltes Arbeitsentgelt anzurechnen ist. Bei einem Rentenbeginn ab 01.08.2020 würde also alles als Hinzuverdienst gelten, was Sie in der der Zeit vom 01.08.2020 - 31.12.2020 verdient haben. Liegt dieser Verdienst über 6.300 Euro würde die Rente wegen voller Erwerbsminderung bis 31.12.2020 gekürzt.
Wenn für beide Renten unter Berücksichtigung des jeweiligen Hinzuverdienstes die Höhe feststeht, wird die höhere Rente an Sie ausgezahlt (§ 89 SGB VI).
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung