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Experten-Antwort

Hinzuverdienst EM-Rente ab 01.07.17

von Rechner28.12.2016 | 15:24
1204 Ansichten
2 Antworten

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Hallo Expertenteam, bisher berechnete sich der Hinzuverdienst der Teil EM-Rente meines Wissens folgendermaßen: Hinzuverdienst bei Teil EM = (Summe der EP aus den 3Jahren vor Eintritt der EM) * 0,23 * (aktuelle Bezugsgröße) In Ihrer Broschüre habe ich zur neuen Hinzuverdienstgrenze nur gefunden "Sie beträgt – vereinfacht gesagt – 81 Prozent Ihres höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommens der letzten 15 Jahre. (...) Der Verdienst, der über dieser Grenze liegt, wird wieder zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet" http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_… Wie wird der Hinzuverdienst künftig konkret berechnet? Die hängt doch sicher auch wieder irgendwie von der Bezugsgröße / Rentenwert o.ä. ab und wird jährlich angepasst. Danke schon mal im Voraus. Viele Grüße Der Rechner (Laie, aber an Rententhemen sehr interessiert)

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Rechner,

hier ein vereinfachtes Beispiel der Anrechnung auf eine Rente wegen teilw. Erwerbsminderung für einen Geringverdiener (Mindesthinzuverdienstgrenze):

35700,- (Bezugsgröße 2017) x 0,81 = 28.917 €

28.917 € x 0,5 = 14.458,50 € Jahreshinzuverdienstgrenze (mtl. 1.204,88 €)

Der die Hinzuverdienstgrenze überschreitend Betrag wird dann zu 40 % auf die Teilerwerbsminderungsrente angerechnet. Nach dem Überschreiten des Hinzuverdienstdeckels erfolgt eine Anrechnung zu 100%. Bei den Erwerbsminderungsrenten ist der mögliche Hinzuverdienst aber auch immer vor dem Hintergrund des gesundheitlichen Leistungsvermögen zu sehen. Die Rentenversicherungsträger werden bei hohen Erwerbseinkünften möglicherweise das Leistungsvermögen des Versicherten überprüfen.

Eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses erfolgt i.d.R. zum 01.07. des Folgejahres unter Berücksichtigung des tatsächlichen Hinzuverdienstes (Erstberechnung erfolgte unter Berücksichtigung des prognostizierten Einkommens) und der jeweils zum 01.01. geänderten Bezugsgröße. Ich denke, dass die Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung im Laufe des nächsten halben Jahres die Broschüren zu den Hinzuverdienstregelungen anpassen und mit aussagekräftigen Beispielen versehen werden.

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1 Antworten

Rechneram 29.12.2016 | 09:04
Hallo nochmall, wenn der Gesetzentwurf nicht nochmal geändert wurde, habe ich die Lösung vermutlich selbst gefunden. http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/097/1809787.pdf In § 96a "Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst" heißt es 1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt 1. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 0,81fache der jährlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten, 2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe 6 300 Euro, 3. bei einer Rente für Bergleute das 0,89fache der jährlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten. Die neue Berechnungsart ist damit: Hinzuverdienst bei Teil EM = (Höchste in einem Kalenderjahr gesammelten Entgeltpunkte in den 15Jahren vor Eintritt der EM) * 0,81 * (aktuelle Bezugsgröße) Liebe Experten, bitte nochmal um kurze Bestätigung, ob das korrekt ist.
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