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Experten-Antwort

Hinzuverdienst EM Rente Urlaubsgeldabg.ruhendes Arbeitsverhältnis

von Bertl27.12.2016 | 20:13
1330 Ansichten
4 Antworten

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Bei der Hinzuverdienstregelung bei EM Renten ist immer davon die Rede das Einmalzahlungen oder Urlaubsgeldabgeltungen kein Hinzuverdienst wenn das Arbeitsverhältnis bereits vor Eintritt der Rente ruhte.....was ist hier genau gemeint? Ich bekam vor Rentenfeststellung 78 wochen Krankengeld und Übergangsgeld während der Reha und dann noch ca 4 Mon Alg1 als Nahtlosigkeit bis zur Rentenentscheidung. Diese wurde dann rückwirkend bis zur ersten Krankmeldung gewährt. Im Grunde ruht mein Arbeitverhältnis ja eigentlich seit der Krankmeldung...oder?? Es ruht immer noch...nur falls ich irgenwann mal kündige bzw einen Aufhebungsvertrag abschliesse käme es ja zu einer Zahlung Danke schon mal!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Bertl,

nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung ruht ein Beschäftigungsverhältnis nur dann, wenn das Ruhen ausdrücklich durch arbeits- oder tarifrechtliche Regelungen festgelegt wurde. Somit reicht die krankheitsbedingte Unterbrechung eines Arbeitsverhältnisses ohne konkrete Ruhensvereinbarung nicht aus.

Wie Andre*s aber bereits angemerkt hat, ist derzeit ein Verfahren beim Bundesozialgericht anhängig, in welchem geklärt werden soll, ob ein Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses entgegen der Ansicht der Rentenversicherung auch vorliegen kann, wenn keine konkrete arbeits- oder tarifrechtliche Regelung hierzu getroffen wurde.

Sollten Sie also demnächst noch eine Zahlung aus Ihrem Arbeitsverhältnis erhalten, empfehlen wir Ihnen, sich nochmals aktuell zu erkundigen, ob sich die Rechtsauffassung der Deutsche Rentenversicherung zwischenzeitlich geändert hat oder ob das Bundessozialgericht die Auffassung der Rentenversicherung bestätigt hat.

Sofern das Verfahren vor dem Bundesozialgericht noch anhängig ist, empfiehlt es sich, gegen einen Anrechnungsbescheid Widerspruch einzulegen und ggf. das Ruhen des Widerspruchsverfahrens zu beantragen.

Noch ein Hinweis: Ab 01.07.2017 werden Einmalzahlungen nicht mehr einer monatlichen Hinzuverdienstgrenze, sondern einer jährlichen Hinzuverdienstgrenze gegenübergestellt. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung wird die Rente nur gekürzt, wenn die Einmalzahlungen im Jahr 6.300,- Euro übersteigen (und kein weiterer Hinzuverdienst vorliegt). Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung können die Einmalzahlungen sogar bis zu 14.458,40 Euro betragen (individuell sogar noch mehr), ohne dass es zu einer Kürzung der Rente kommt.

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3 Antworten

Andre*sam 27.12.2016 | 21:19
Das sieht die DRV anders, aus diesem Grund liegt unter dem Aktenzeichen B 13 R 21/15 R dem Bundessozialgericht ein aktueller Fall zur Entscheidung vor.
Bertlam 27.12.2016 | 21:28
Ja gut, das AZ sagt mir jetzt nichts. Ich Frage mich nur was das überhaupt dann für eine Konstellation sein soll wo das Arbeitsverhältnis vorher ruht??
Bertlam 28.12.2016 | 10:37
Danke für die ausführliche Antwort!
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