Hallo Bertl,
nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung ruht ein Beschäftigungsverhältnis nur dann, wenn das Ruhen ausdrücklich durch arbeits- oder tarifrechtliche Regelungen festgelegt wurde. Somit reicht die krankheitsbedingte Unterbrechung eines Arbeitsverhältnisses ohne konkrete Ruhensvereinbarung nicht aus.
Wie Andre*s aber bereits angemerkt hat, ist derzeit ein Verfahren beim Bundesozialgericht anhängig, in welchem geklärt werden soll, ob ein Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses entgegen der Ansicht der Rentenversicherung auch vorliegen kann, wenn keine konkrete arbeits- oder tarifrechtliche Regelung hierzu getroffen wurde.
Sollten Sie also demnächst noch eine Zahlung aus Ihrem Arbeitsverhältnis erhalten, empfehlen wir Ihnen, sich nochmals aktuell zu erkundigen, ob sich die Rechtsauffassung der Deutsche Rentenversicherung zwischenzeitlich geändert hat oder ob das Bundessozialgericht die Auffassung der Rentenversicherung bestätigt hat.
Sofern das Verfahren vor dem Bundesozialgericht noch anhängig ist, empfiehlt es sich, gegen einen Anrechnungsbescheid Widerspruch einzulegen und ggf. das Ruhen des Widerspruchsverfahrens zu beantragen.
Noch ein Hinweis: Ab 01.07.2017 werden Einmalzahlungen nicht mehr einer monatlichen Hinzuverdienstgrenze, sondern einer jährlichen Hinzuverdienstgrenze gegenübergestellt. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung wird die Rente nur gekürzt, wenn die Einmalzahlungen im Jahr 6.300,- Euro übersteigen (und kein weiterer Hinzuverdienst vorliegt). Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung können die Einmalzahlungen sogar bis zu 14.458,40 Euro betragen (individuell sogar noch mehr), ohne dass es zu einer Kürzung der Rente kommt.