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Zur Experten-Antwort springenHallo, Ratlos,
wenn die Rente für die Vergangenheit neu berechnet wird, gelten dann auch die Hinzuverdienstregeln ab Rentenbeginn. Bei Zuerkennung der vollen EM-Rente also die Hinzuverdienstgrenze von 6300 EUR brutto. Dies wird durch die Sachbearbeitung für den ja dann entstehenden Nachzahlungszeitraum ab 01.08.2021 automatisch auch unter Bezugnahme auf die bereits geleistete teilweise Erwerbsminderungsrente neu berechnet. Es kann also sein, dass diese volle EM-Rente aufgrund des Überschreitens im Nachzahlungszeitraum lediglich aufgrund der Kürzung durch Überschreiten des Hinzuverdienstes anteilig gezahlt wird.
Welche Einkommen in dem Nachzahlungszeitraum der Berechnung zugrunde gelegen haben, sehen Sie dann in der Anlage zum Bescheid. Dort wird genau aufgezeigt, welches Einkommen zu welchem Zeitpunkt rückwirkend herangezogen wird.
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