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Experten-Antwort

Hinzuverdienst (Ergänzung zum vorangegangenen Beitrag)

von Frieda Neumann01.03.2011 | 20:05
1796 Ansichten
3 Antworten

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Leider kann man den Beitrag nachträglich nicht mehr bearbeiten, weshalb ich ergänze, daß meine Frage darauf hinauzielt, ob bei einem 2012 ergangenen Steuerbescheid für das dann zurückliegende Kalenderjahr 2011 die Rente rückwirkend ab 2011 (nicht 2010) gekürzt wird oder erst für die Zukunft. Vielen Dank.

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1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

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2 Antworten

-_-am 01.03.2011 | 22:52
:P Keine Chance! Da wäre ja jeder Manipulation Tür und Tor geöffnet. Es gilt der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Gewinn für das Kalenderjahr, für das der Bescheid erteilt wird. Wie Sie das hin bekommen, ist Ihr persönliches Problem. Wird der Betrag von 400,00 EUR überschritten, mindert das die Rente, ob Sie den Betrag absichtlich oder aus anderem Grunde überschreiten, ist für die Rente völlig gleich. Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Als monatlicher Verdienst wird das Arbeitseinkommen eines Kalenderjahres, geteilt durch 12, zu Grunde gelegt, wenn die selbständige Tätigkeit während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt wurde. Ein steuerlicher Verlustvortrag ist nicht vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzusetzen. Verlustvorträge vermindern (wie Sonderausgaben) zwar das zu versteuernde Einkommen, aber nicht den Gewinn, der maßgebendes Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 SGB 4 ist. Nichtberücksichtigung steuerlicher Vergünstigungen sowie des Abzugs von Veräußerungsgewinnen bestehen seit 01.01.1995 nicht mehr. Liegt der für die Beurteilung benötigte Steuerbescheid noch nicht vor, ist die Höhe des Einkommens in einer vorausschauenden Beurteilung zu ermitteln. Über die Einkommenshöhe sollte der Versicherte eine Erklärung abgeben und nachweisdienliche Unterlagen vorlegen. In Betracht kommen insbesondere - Bestätigung des Steuerberaters über die voraussichtlichen Einkünfte, - Bestätigung von Beratungsstellen bei Berufsverbänden von Selbständigen über das künftige Einkommen, - eigene gewissenhafte Schätzung des Selbständigen, - Bestätigung des Finanzamtes, dass die angegebenen Einkünfte auch der Veranlagung der Einkommensteuervorauszahlungen zu Grunde liegen. In diesen Fällen ist der Rentner darauf hinzuweisen, dass eine spätere Überprüfung der angenommenen Einkünfte anhand des Einkommensteuerbescheides erfolgen wird. Überzahlte Rentenbeträge werden zurückgefordert http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… und dort besonders: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
...am 02.03.2011 | 06:54
rückwirkend ab Beginn des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze
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