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Experten-Antwort

Hinzuverdienst Erwerbsminderungsrente

von Claudia07.09.2010 | 20:10
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Abend, ich bekomme eine befristete Erwerbsminderungsrente und habe Ende Juni 2010 einen Aufhebungsvertrag mit meinem Arbeitgeber geschlossen. Daraus resultiert eine Abfindung (die unschädlich ist) und eine Auszahlung für nicht genommenen Urlaub für drei Jahre (2008, 2009 und 2010, den ich nicht nehmen konnte). Die Auszahlung der Urlaubsabgeltung erfolgte im Juni und Juli 2010. Dies habe ich der Rentenversicherung mitgeteilt. Heute bekomme ich eine Anhörung der Rentenversicherung mit dem Hinweis, ich wäre für Juni und Juli 2010 über der Hinzuverdienstgrenze wegen des Urlaubsentgeltes. Ich möge mich dazu äußern. Das Urlaubsentgelt wurde doch aber für drei Jahre ausgezahlt und nicht nur für zwei Monate. Ich soll für zwei Monate Rente zurückzahlen. Ist das rechtens, dass die Urlaubszahlung für drei Jahre nur auf zwei Monate gerechnet wird? Außerdem gibt es in der Anhärung den Hinweis auf eine "unbillige Härte der Rückzahlung". Hat das zu bedeuten, dass ich die Rente für zwei Monate evtl. nicht zurückzahlen muss oder dass die Rückzahlung evtl. in Raten gewährt wird. Für Antworten wäre ich dankbar. Freundliche Grüße

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Claudia,

ich kann mich den Ausführungen von "-_-" nur anschließen.

Die Beurteilung, ob die Urlaubsabgeltung anzurechnendes Einkommen darstellt, ist abhängig vom Ende des Beschäftigungsverhältnisses.

Wurde das Beschäftigungsverhältnis erst nach Rentenbeginn beendet, ist die Urlaubsabgeltung richtigerweise angerechnet worden und die für diese Monate überzahlte Rente von Ihnen zu erstatten.

Sollte Ihnen die Rückzahlung in einem Betrag nicht möglich sein, können Sie gegenüber Ihrem Rentenversicherungsträger jederzeit beantragen, die überzahlte Rente in Raten - ggf. auch durch Einbehaltung von der laufenden Rente - zurückzuzahlen.

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2 Antworten

-_-am 07.09.2010 | 22:51
Maßgeblich ist, ob das Beschäftigungsverhältnis bei Rentenbeginn noch bestanden hat. Für die Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (wie z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) bei abhängig Beschäftigten, das nach Rentenbeginn erbracht wird, hat die Arbeitsgruppe "Hinzuverdienstgrenzen" (AGHZVG) zusammenfassend folgende Grundsätze beschlossen: a) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt stellt - unabhängig von der beitragsrechtlichen Behandlung - Arbeitsentgelt i. S. von § 14 SGB 4 dar und ist damit grundsätzlich als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. b) Wurde das Beschäftigungsverhältnis vor Rentenbeginn beendet und wird hieraus nach Rentenbeginn einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. eine Urlaubsabgeltung) erzielt, liegt kein Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB 6 vor. Es handelt sich nicht um ein Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis, das nach Rentenbeginn bestanden hat. c) Besteht nach Rentenbeginn noch ein Beschäftigungsverhältnis und wird hieraus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB 6 vor. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist dem Monat zuzuordnen, für den es bescheinigt wird. Die (beitragsrechtliche) Meldung ist lediglich als Indiz für das Vorliegen eines Hinzuverdienstes zu werten. d) Wurde das Beschäftigungsverhältnis nach Rentenbeginn beendet und wird hieraus nach Beschäftigungsaufgabe einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB 6 vor. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist dem Monat zuzuordnen, für den es bescheinigt wird. Die (beitragsrechtliche) Meldung ist lediglich als Indiz für das Vorliegen eines Hinzuverdienstes zu werten. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Speziell: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Ein Erstattungsanspruch entsteht nach § 50 Abs. 1 SGB 10 bei Leistungen, die aufgrund eines Verwaltungsaktes (Bescheides) erbracht worden sind, wenn und soweit der Bescheid aufgehoben und dadurch den Leistungen die rechtliche Grundlage entzogen wurde. Soweit ein Verwaltungsakt gemäß § 45 SGB 10 zurückgenommen wurde, sind gemäß § 50 Abs. 1 SGB 10 die aufgrund des Bescheides erbrachten Leistungen zu erstatten. Die Verpflichtung des Leistungsempfängers zur Erstattung ist zwingende Folge der Rücknahme des Bescheides. Das obligatorische Entstehen der Erstattungsverpflichtung ist bereits bei der Entscheidung über die Rücknahme zu beachten. Gemäß § 50 Abs. 3 SGB 10 ist die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen, der mit dem Rücknahmebescheid verbunden werden soll. Die entstandene Forderung ist grundsätzlich rechtzeitig und vollständig zu realisieren. Wenn nach erfolgter Abwägung die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Begünstigten hinter dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme des Verwaltungsaktes zurücktritt, sind die allgemeinen Voraussetzungen einer Rücknahme nach § 45 SGB 10 erfüllt. Es muss davon ausgegangen werden, dass Sie im Rentenbescheid über die Hinzuverdienstgrenzen informiert worden sind und somit die Wirkung des nach Rentenbeginn erzielten Arbeitsentgelts kannten oder kennen mussten. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Sie können in Abhängigkeit von Ihrer wirtschaftlichen Situation einen Ratenzahlungsvorschlag unterbreiten, der zur vollständigen Begleichung der Überzahlung, möglichst innerhalb 12, bevorzugt gleich hohen, Monatsraten führen sollte. Im Regelfall werden die Raten durch Reduzierung des laufenden Rentenzahlbetrages einbehalten.
Heinericham 08.09.2010 | 08:26
Die Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs ist beim Hinzuverdienst ggf. nicht zu berücksichtigen: Rechtliche Arbeitsanweisung § 96a SGB VI R2.1.1 Kein Arbeitsentgelt Nicht als Arbeitsentgelt i. S. d. § 96a SGB 6 gilt: Urlaubsabgeltungen, die wegen Beendigung der Beschäftigung nach Rentenbeginn geleistet werden, jedoch in der Zeit zuvor erarbeitet wurden, http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
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