Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenGrundlage für die Prüfung der Einkunftshöhe ist die im Einkommensteuerbescheid für diese Einkommensarten angegebene Summe der Einkünfte (nach Abzug der Betriebsausgaben, aber vor Abzug der Sonderausgaben und Freibeträge), nicht hingegen das laut Einkommensteuerbescheid tatsächlich zu versteuernde Einkommen.
Steuerlich kann ich Sie nicht beraten, aber könnten Sie nicht den Stuerberater nach den Möglichkeiten einer getrennten Veranlagung fragen?
Im Laufe eines Kalenderjahres darf die maßgebende Hinzuverdienstgrenze zweimal überschritten werden, und zwar jeweils bis zum Doppelten des jeweiligen Betrages, ohne dass der Rentenanspruch dadurch berührt wird.
Bei selbständig Tätigen ist dazu das monatliche Arbeitseinkommen grundsätzlich pauschalierend zu ermitteln. Hierzu ist als monatlicher Verdienst das Arbeitseinkommen eines Kalenderjahres, geteilt durch 12, zugrunde zu legen, wenn die selbständige Tätigkeit während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt wurde.
Weist der Rentner sein monatliches Arbeitseinkommen nach, um z.B. von der zweimaligen Überschreitensmöglichkeit Gebrauch zu machen, wird dieses monatlich nachgewiesene Arbeitseinkommen bei der Prüfung der Hinzuverdienstgrenzen berücksichtigt. Wird das monatliche Arbeitseinkommen nachgewiesen, kann im zu beurteilenden Kalenderjahr nicht (wieder) auf die pauschalierende Ermittlung zurückgegriffen werden (keine Günstigkeitsprüfung).
Die Möglichkeit des Überschreitens um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze gilt grundsätzlich auch für den Personenkreis der selbständig Tätigen. Voraussetzung für die Überschreitensmöglichkeit ist jedoch der Nachweis des tatsächlich erzielten monatlichen Einkommens. In diesen Fällen gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Wird bei einem Selbständigen der monatliche Hinzuverdienst pauschalierend ermittelt (siehe oben), liegt ein gleichbleibendes Monatseinkommen vor. In diesen Fällen ist die Regelung des zweimaligen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze nicht anwendbar.
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.
Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.
Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.
Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.
Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.
Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.