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Hinzuverdienst Gewerbe

von oldi17.05.2007 | 16:58
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4 Antworten

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Demnächst werde ich Altersrente wegen Arbeitslosigkeit beziehen. Meine Frau und ich vermieten eine Eigentumswohnung als Ferienwohnung über eine Vermietvermittlung. Steuerlich sind dieses gewerbliche Einkünfte. Wie berechnen sich diese unter Berücksichtigung der monatlichen Einkommensgrenzen von 350 Euro? Werden Ausgaben wie Wohngeld, Heizung, Wasser und so weiter, die mitunter jährlich anfallen berücksichtigt? Muß eine monatliche Abrechnung erfolgen?

2 Moderatoren-Antworten

Moderatoren-Antwortam 18.05.2007 | 09:01

Grundlage für die Prüfung der Einkunftshöhe ist die im Einkommensteuerbescheid für diese Einkommensarten angegebene Summe der Einkünfte (nach Abzug der Betriebsausgaben, aber vor Abzug der Sonderausgaben und Freibeträge), nicht hingegen das laut Einkommensteuerbescheid tatsächlich zu versteuernde Einkommen.

Steuerlich kann ich Sie nicht beraten, aber könnten Sie nicht den Stuerberater nach den Möglichkeiten einer getrennten Veranlagung fragen?

Moderatoren-Antwortam 18.05.2007 | 12:03

Im Laufe eines Kalenderjahres darf die maßgebende Hinzuverdienstgrenze zweimal überschritten werden, und zwar jeweils bis zum Doppelten des jeweiligen Betrages, ohne dass der Rentenanspruch dadurch berührt wird.

Bei selbständig Tätigen ist dazu das monatliche Arbeitseinkommen grundsätzlich pauschalierend zu ermitteln. Hierzu ist als monatlicher Verdienst das Arbeitseinkommen eines Kalenderjahres, geteilt durch 12, zugrunde zu legen, wenn die selbständige Tätigkeit während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt wurde.

Weist der Rentner sein monatliches Arbeitseinkommen nach, um z.B. von der zweimaligen Überschreitensmöglichkeit Gebrauch zu machen, wird dieses monatlich nachgewiesene Arbeitseinkommen bei der Prüfung der Hinzuverdienstgrenzen berücksichtigt. Wird das monatliche Arbeitseinkommen nachgewiesen, kann im zu beurteilenden Kalenderjahr nicht (wieder) auf die pauschalierende Ermittlung zurückgegriffen werden (keine Günstigkeitsprüfung).

Die Möglichkeit des Überschreitens um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze gilt grundsätzlich auch für den Personenkreis der selbständig Tätigen. Voraussetzung für die Überschreitensmöglichkeit ist jedoch der Nachweis des tatsächlich erzielten monatlichen Einkommens. In diesen Fällen gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Wird bei einem Selbständigen der monatliche Hinzuverdienst pauschalierend ermittelt (siehe oben), liegt ein gleichbleibendes Monatseinkommen vor. In diesen Fällen ist die Regelung des zweimaligen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze nicht anwendbar.

2 Antworten

Schiko.,am 17.05.2007 | 22:11
Es gilt der nettomietertrag eines jahres : durch 12 für die zulässige monatliche 350 zuverdienstgrenze. Scheinbar liegt die eigentumswohnung neben dem finanzamt. oder der deutschen rentenversicherung. Mit freundlichen Grüßen.
oldiam 18.05.2007 | 11:17
Wenn ich das richtig verstehe ist für diese Einkunftsart das Jahresmittel anzugeben. (Summe der Einkunfte-BetriebsAusgaben)/12. Oder muß ein monatlicher Nachweis gemacht werden. Eine geringfügige Überschreitung des Jahresmittels würde doch auch über das Gesamte Jahr gelten. Vorteile der Möglichkeit einer Überschreitung monatlicher Einkommen wären dann nicht berücksichtigt!
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