Im Laufe eines Kalenderjahres darf die maßgebende Hinzuverdienstgrenze zweimal überschritten werden, und zwar jeweils bis zum Doppelten des jeweiligen Betrages, ohne dass der Rentenanspruch dadurch berührt wird.
Bei selbständig Tätigen ist dazu das monatliche Arbeitseinkommen grundsätzlich pauschalierend zu ermitteln. Hierzu ist als monatlicher Verdienst das Arbeitseinkommen eines Kalenderjahres, geteilt durch 12, zugrunde zu legen, wenn die selbständige Tätigkeit während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt wurde.
Weist der Rentner sein monatliches Arbeitseinkommen nach, um z.B. von der zweimaligen Überschreitensmöglichkeit Gebrauch zu machen, wird dieses monatlich nachgewiesene Arbeitseinkommen bei der Prüfung der Hinzuverdienstgrenzen berücksichtigt. Wird das monatliche Arbeitseinkommen nachgewiesen, kann im zu beurteilenden Kalenderjahr nicht (wieder) auf die pauschalierende Ermittlung zurückgegriffen werden (keine Günstigkeitsprüfung).
Die Möglichkeit des Überschreitens um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze gilt grundsätzlich auch für den Personenkreis der selbständig Tätigen. Voraussetzung für die Überschreitensmöglichkeit ist jedoch der Nachweis des tatsächlich erzielten monatlichen Einkommens. In diesen Fällen gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Wird bei einem Selbständigen der monatliche Hinzuverdienst pauschalierend ermittelt (siehe oben), liegt ein gleichbleibendes Monatseinkommen vor. In diesen Fällen ist die Regelung des zweimaligen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze nicht anwendbar.